heute in Bremen UND BREMERHAVEN
: „Das wird oft ausgenutzt“

BERATUNG Die Arbeitnehmerkammer klärt gleich an zwei Orten über befristete Verträge auf

Ingo Kleinhenz

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48, arbeitet als Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen.

taz: Herr Kleinhenz, wie oft darf der Arbeitgeber so einen Arbeitsvertrag denn nun befristen?

Ingo Kleinhenz: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darf ein Vertrag ohne einen Sachgrund maximal auf zwei Jahre befristet sein und nicht mehr als drei Mal verlängert werden. Manchmal ist das aber in Tarifverträgen anders geregelt.

Aber da gibt es doch bestimmt noch andere Schlupflöcher!

Wenn der Arbeitgeber jemanden nicht unbefristet einstellen will, kann er beispielsweise einen Befristungsgrund anführen. Dann ist die Frage: Hat der Bestand? Erst einmal muss der Arbeitgeber im Vertrag ja gar keinen Grund dafür nennen, dass er einen Job nur befristet vergeben will. Das ist aus meiner Sicht ein großes Problem, gerade in der Beratung. Und wir haben hier viele Anfragen zu dem Thema.

Welche Gründe für eine Befristung sind rechtlich überhaupt zulässig?

Der wichtigste Grund ist die Vertretung, zum Beispiel wegen einer Schwangerschaft. Aber der Arbeitgeber kann auch einen nur vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften geltend machen oder die Eigenart der Arbeitsleistung. Auch eine projektbezogene Befristung ist erlaubt. Da entsteht immer wieder das Problem, dass die Leute trotzdem ganz überwiegend Daueraufgaben übernehmen, was nicht zulässig ist.

SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz will nach der Wahl sachgrundlose Befristungen verbieten, sagt er.

Befristete Beschäftigungen werden oft ausgenutzt. Viele, gerade große Unternehmen verlängern die Probezeit auf diese Weise auf zwei Jahre – und stellen die Leute dann hinterher trotzdem nicht unbefristet ein. Sie scheuen einfach die Bindung. Im Gesetzentwurf war ursprünglich vorgesehen, dass der Sachgrund im Vertrag stehen muss, aber das ist im Laufe des Verfahrens leider wieder gestrichen worden. Deshalb stochert man da oft im Nebel.

Kann man dagegen juristisch erfolgreich vorgehen?

Erhebt man eine Entfristungsklage, so muss der Arbeitgeber die Hosen runterlassen und einen Grund nennen, sofern nicht eine sachgrundlose Befristung zulässig ist. Aber eine Klage ist das letzte Mittel.

Interview: Jan Zier

18 Uhr, Bürgerstraße1, ­Bremen und Barkhausenstraße 16, Bremerhaven