Lauschangriff in Sachsen gestoppt

Das sächsische Verfassungsgericht sieht zu weit reichende Eingriffe in die Privatsphäre

LEIPZIG ap ■ Die Bestimmungen zum so genannten Großen Lauschangriff im Verfassungsschutzgesetz des Landes Sachsen sind zum Teil verfassungswidrig. Das entschied gestern der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung vor allem damit, dass die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstießen.

Sie entsprachen damit weitgehend der Klage des PDS-Fraktionsvorsitzenden Peter Porsch und weiterer Abgeordneter des Sächsischen Landtags. Der CDU-dominierte Landtag muss das Gesetz nun bis zum 30. Juni 2006 nachbessern.

Wie Gerichtspräsident Klaus Budewig in der Urteilsbegründung ausführte, sieht die sächsische Verfassung zwar eine Trennung zwischen Verfassungsschutz und Polizei sowie Staatsanwaltschaften vor. In den Bestimmungen zum Großen Lauschangriff zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität werde dies jedoch zum Teil nicht hinreichend deutlich.

Zudem werde nicht ausreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Schranken Wohnräume akustisch und optisch überwacht werden dürften. Der Gesetzgeber in Sachsen hat nach Ansicht der Richter zudem den Rahmen für Straftaten, bei denen auch der Verfassungsschutz abhören dürfe, viel zu weit gesteckt. Dem Verfassungsschutz werde die Weitergabe von Daten gestattet, die Polizei und Staatsanwaltschaften aus verfassungsrechtlichen Gründen selbst nicht erheben dürften.

Der sächsische PDS-Rechtsexperte sagte, dies sei „ein guter Tag für die Bürgerrechte“. Dagegen meinte der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion seine Fraktion halte die erweiterten Zuständigkeiten des Landesamtes für Verfassungsschutz wegen der Gefahr durch den internationalen Terrorismus nach wie vor für wichtig und notwendig. Man werde die strittigen Teile „mit Augenmaß“ anpassen. Der innenpolitische Sprecher der Grünen-Fraktion sagte, man fühle sich in der Auffassung bestärkt, dass das Trennungsgebot von Verfassungsschutz und Polizei nicht aufgeweicht werden dürfe.