Gericht urteilt im Sinne der Eltern

Wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung Hilfsmittel wie eine Lernsoftware benötigt, um am Unterricht teilzunehmen, muss die Krankenkasse zahlen. So urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Die Gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten einer Spracherkennungssoftware übernehmen, wenn dies die Schulfähigkeit von behinderten Kindern unterstützt. Ein entsprechendes Berufungsurteil traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer Förderschülerin.

Die Eltern des Mädchens hatten 2016 von der Krankenkasse die Übernahme einer Computerausstattung mit der Software „Dragon Naturally Speaking“ für 595 Euro beantragt, was abgelehnt wurde. Die damals neunjährige Schülerin leidet seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen und kann nur unter größter Anstrengung einen Stift halten und schreiben.

Krankenkasse fühlt sich nicht zuständig

Die Krankenkasse argumentierte, bei der Software handle es sich um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung und nicht um ein Hilfsmittel für Behinderte. Für sogenannte Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sei die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) aber nicht zuständig. Das Sozialgericht Oldenburg hatte die Kasse dagegen bereits 2018 zur Zahlung verpflichtet.

Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil im Berufungsverfahren: Zu den Aufgaben der GKV gehöre es in diesem Rahmen auch, die Schulfähigkeit sicherzustellen.

Benötige ein Kind aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel, um am Unterricht teilzunehmen oder Hausaufgaben zu erledigen, habe die Krankenkasse diese Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, hieß es in dem Urteil vom 1. April 2021, das das Landessozialgericht jedoch erst an diesem Montag veröffentlicht hat (Az.: L 4 KR 187/18).

Die Software sei auch kein Gegenstand, der üblicherweise vom Schulträger bereit gestellt werde.