EuGH-Urteil zu Erziehungsgeld

LUXEMBURG epd ■ Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klarstellung über die Zuständigkeit für das Erziehungsgeld bei Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union getroffen. Von dem Grundsatz, dass der Beschäftigungsstaat für die Familienleistungen zuständig ist, gebe es Ausnahmen, entschieden die EuGH-Richter gestern in Luxemburg. Wenn Vater und Mutter in verschiedenen EU-Staaten arbeiten, sei der Staat für die Zahlung des Erziehungsgelds zuständig, in dem sich der gemeinsame Wohnsitz befindet – unabhängig davon, wer gerade die Elternzeit nehme. In dem konkreten Fall ging es um zwei Österreicherinnen, die in Österreich beschäftigt sind, aber mit ihren deutschen Partnern in Deutschland wohnen. Beide Länder hatten die Zahlung abgelehnt mit dem Hinweis, dass der jeweils andere Staat zuständig sei. Der EuGH entschied, beide Frauen hätten einen Anspruch auf deutsches Erziehungsgeld. (Az.: C-543/03) (06479/7.6.2005)