Gericht kippt Hauptstadtzulage

Abstandsgebot zwischen Besoldungsstufen ist laut Urteil nicht gewahrt

Die 2020 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A13 eingeführte sogenannte Hauptstadtzulage ist nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts verfassungswidrig. Die Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich verstößt demnach gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot. Schon der Landesrechnungshof hatte die Zulage bei seinem Jahresbericht Ende November zwar nicht als rechtswidrig, aber als – gemessen an ihren Zielen – unwirksam eingestuft.

Die Hauptstadtzulage war vor allem auf Drängen der SPD zustande gekommen und geht an rund 90 Prozent der Landesbeschäftigten. Ausgenommen sind Mitarbeiter in Einkommensgruppen über A13, wo es je nach Erfahrungsstufe 4.200 bis über 5.500 Euro monatlich gibt. Ziel war es, den Landesdienst attraktiver zu machen, der in Berlin in unmittelbarer Konkurrenz zu vielen Bundesbehörden ist.

Geklagt hatte ein Beamter, der erst in der Stufe A14, dann A15 eingeordnet war. Er wehrte sich dagegen, dass er trotzdem nun nicht mehr verdiente als jemand in A13. Damit sah er das besoldungsrechtliche Abstandsgebot nicht mehr erfüllt. Das Verwaltungsgericht folgte seiner Auffassung: Es wies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach der das Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot darstelle. Das untersage dem Gesetzgeber, den Abstand zwischen Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder deutlich abzuschmelzen. (dpa, taz)