Gericht: Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung

Das Essener Landessozialgericht beschließt: Die Anrechnung des Partner-Einkommens ist nicht verfassungswidrig

ESSEN dpa/taz ■ Die Anrechnung des Einkommens von nichtehelichen Lebenspartnern bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes II ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Essens nicht verfassungswidrig. Die Richter kippten mit diesem Beschluss gleich drei gegenteilige Entscheidungen des Düsseldorfer Sozialgerichts, wie das Landessozialgericht gestern mitteilte. Die Düsseldorfer Richter hatten erklärt, die Anrechnung des Partner-Einkommens sei verfassungswidrig, weil sie bei homosexuellen Paaren nicht in jedem Fall erfolge.

Das Düsseldorfer Sozialgericht hatte moniert, dass bei homosexuellen Paaren ohne eingetragene Lebenspartnerschaft keine Anrechnung erfolgt, bei nichtehelichen heterosexuellen Paaren hingegen schon. Dagegen erklärte das Landessozialgericht als nächst höhere Instanz, diese Ungleichbehandlung liege im Ermessensspielraum des Gesetzgebers und überschreite die Grenze zur Willkür nicht.

Die Düsseldorfer Richter hatten zudem hohe Hürden für die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gesetzt. So müssten die Paare mindestens drei Jahre zusammenleben. Dagegen wies der 9. Senat in den konkreten Verfahren darauf hin, dass die heterosexuellen Partner gemeinsame Kinder versorgten. Dies sei ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Zudem nannte das Landessozialgericht weitere Anzeichen für einer Lebensgemeinschaft auf. (Az: L 9 B 4/05 SO ER; L 9 B 6/05 SO ER; L 9 12/05 AS ER)