Bestechlichkeit bei Ärzten

■ Der Gesundheitsausschuss im Bundestag wird sich am Mittwoch während einer öffentlichen Anhörung der Frage widmen, wie Korruption im Gesundheitswesen besser bekämpft werden kann – und ob die bestehenden Strukturen bei den Krankenkassen personell wie kompetenzmäßig ausreichend sind.

■ Unterdessen wird für dieses Frühjahr ein Urteil des Bundesgerichtshofs erwartet: Der Große Strafsenat muss die Frage klären, ob sich Kassenärzte wegen Bestechlichkeit strafbar machen können. Bejahen die Richter die Frage, dann könnten sich niedergelassene Mediziner künftig wegen Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr oder sogar – wie Beamte – wegen Vorteilsnahme und Bestechlichkeit als Amtsträger strafbar machen, sobald sie Bares oder Geschenke annehmen, etwa für die Teilnahme an fingierten Pharmastudien, für die gezielte Verschreibung bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel, für Vortragstätigkeiten. Ein Unding, finden Standesorganisationen und Interessenvertretungen der Ärzte, schließlich seien niedergelassene Mediziner Freiberufler, unabhängige Unternehmer also.

■ Viele Richter der Vorinstanzen sahen das jedoch anders: Niedergelassene Mediziner seien Vertragsärzte und, weil sie im Auftrag der Krankenkassen handelten, folglich als deren „Beauftragte“ einzustufen oder als „Amtsträger“ – mit den entsprechenden korruptionsrechtlichen Konsequenzen. Für die Straftatbestände Betrug und Untreue hat der BGH übrigens bereits entschieden, dass Ärzte im Auftrag der Kassen handeln. (hh)