Miethai & Co Wenn der Vermieter einheizt
: Der Winter ist noch nicht vorbei

Wenn zu dieser Jahreszeit die Sonne scheint, wird es meist auch ziemlich kalt. Mieter, deren Wohnungen über Zentralheizungen verfügen, sind darauf angewiesen, wie der Vermieter oder der Hausmeister die Heizung eingestellt hat. Deshalb lohnt ein Blick auf die Heizpflichten des Vermieters.

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Wohnung während der Tagesstunden – dies ist üblicherweise die Zeit zwischen 7 und 23 Uhr – ausreichend beheizt wird. Als unterste Grenze wird 20°C sowohl für Wohn- als auch Gewerberäume angesehen. Lediglich in Verkaufs- und Lagerräumen können geringere Temperaturen ausreichend sein.

Gemessen wird die Temperatur in der Mitte des Raumes in einem Meter Höhe. Eine Absenkung in der Nachtzeit auf 16°C aus Gründen der Energieeinsparung ist zulässig. Formularklauseln, die von diesem Vorgehen abweichen, sind in der Regel unzulässig: So zum Beispiel eine Vereinbarung, nach der der Vermieter lediglich verpflichtet ist, von 9 bis 22 Uhr zu heizen, oder die Vereinbarung einer Mindesttemperatur von 18°C.

Fällt die Heizung während der Heizperiode aus oder werden die Wohnräume nicht ausreichend beheizt, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Hier sollte der Vermieter kurzfristig zur Mängelbehebung aufgefordert werden. Ein Ausfall der Heizung berechtigt zur Mietminderung. Die Minderungsquote lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt vom Einzelfall ab: Die Außentemperaturen, die erreichten Grade in der Wohnung, die Dauer der Beeinträchtigung und die Beeinträchtigung der Warmwasserbereitung sind hier zu berücksichtigen.

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de