Kindergarten frei wählbar

Nach einem Urteil des OVG Münster müssen Eltern für entfernte Kindergartenplätze keinen Aufschlag zahlen

MÜNSTER taz ■ Für Kinder, deren Eltern keinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich eines Kindergartenträgers nachweisen können, darf kein “Auswärtigenzuschlag“ erhoben werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und eine Praxis der Stadt Aachen als unvereinbar mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder bezeichnet. Nach dem Gesetz seien Eltern nur verpflichtet, monatliche Beiträge zu den Betriebskosten einer Kindergarten-Einrichtung zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach dem Jahreseinkommen der Eltern. Diese Regelung lasse keinen Spielraum für weitere Differenzierungen, heißt es in der Begründung.

Die Stadt Aachen hatte ein Elternpaar, das in den Niederlanden wohnt, in Aachen arbeitet und ein Kind in einem Aachener Kindergarten untergebracht hat, kräftig zur Kasse gebeten. Neben dem monatlichen Kindergartenbeitrag in Höhe von 151,34 Euro wurde ein Auswärtigenzuschlag pro Monat von 190 Euro festgesetzt. Das OVG hat wie schon in erster Instanz das Verwaltungsgericht Aachen einen Auswärtigenzuschlag für unzulässig erklärt. Der Beschluss des OVG, der im Eilverfahren ergangen ist, ist unanfechtbar. KLAUS BRANDT