BGH stärkt Vermieterrechte

Wenn der Mieter einwilligt, kann die Kündigungsfrist zugunsten der Hausherren geändert werden. Der Mieterbund: Bei Wohnungsnot drohen Knebelverträge

BERLIN taz ■ Das Kündigungsrecht des Mieters kann auf Zeit einseitig aufgehoben werden, wenn beide Parteien im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung treffen. So entschied gestern der Bundesgerichtshof.

Damit gaben die Richter der Klage eines Vermieters statt, der in einem handschriftlichen Zusatz zum Mietvertrag mit den Mietern vereinbart hatte, dass diese für die Dauer von 60 Monaten auf ihr Kündigungsrecht verzichteten. Noch vor dem Einzug wollten die Mieter den Vertrag mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen und zahlten nur einen Monat Miete. Der Kläger, der die Wohnung erst später weitervermieten konnte, verlangte zwei weitere Monatsmieten für die leer stehende Wohnung. Das Amtsgericht und das Landgericht Krefeld hatten seine Klage zuvor abgewiesen.

Laut BGH steht das Urteil nicht im Konflikt mit dem 2001 reformierten Mietrecht, das die gesetzlichen Kündigungsfristen für Mieter generell auf drei Monate beschränkt. Die Frage nach Kündigungsfristen stelle sich erst, wenn dem Mieter ein Kündigungsrecht zustehe. Der Deutsche Mieterbund dagegen sieht durch den Richterspruch die kurzen Kündigungsfristen faktisch ausgehebelt. Viele Eigentümer würden nun verstärkt vom Kündigungsausschluss Gebrauch machen, so DMB-Jurist Dietmar Wall: „Insbesondere auf angespannten Wohnungsmärkten, wo die Vermieter die Bedingungen diktieren können, wird den Mietern oft nichts anderes übrig bleiben, als den Vertrag zu unterschreiben oder keine Wohnung zu finden.“

DANIELA ENGLERT