Schutz vor der Axt

Nach der Kölner Baumschutzsatzung von 1996 sind alle Einzelbäume – ausgenommen Säulenpappeln und alle Koniferen außer Eiben – mit einem Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern (entspricht etwa 30 Zentimetern im Durchmesser) in einem Meter Höhe geschützt. Bei Alleebäumen genügt ein Stammumfang von 30 Zentimetern, vorausgesetzt mindestens drei der Alleebäume haben einen Stammumfang von mehr als 50 Zentimetern.

Die so geschützten Bäume dürfen nur gefällt werden, wenn die Sicherheit gefährdet ist, eine Baugenehmigung vorliegt oder ein Härtefall nachgewiesen werden kann. Außerdem gelten für Bäume in Kleingärten gesonderte Bestimmungen. Sie dürfen „zur Wiederherstellung der bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“ entfernt werden. In jedem der Ausnahmefälle sind vom Grundstückseigentümer Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen zu leisten.

Infos: Untere Landschaftsbehörde, 0221/221 24627 CMA