HARTZ-IV-URTEIL
: Gemeinsamen Haushalt nachweisen

KASSEL | Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern darf nicht einfach das Geld gekürzt werden, nur weil sie unter einem Dach zusammenleben. Die Behörden müssten in jedem Fall eine Haushaltsgemeinschaft nachweisen, so das Bundessozialgericht. Für die „Unterhaltsvermutung“, nach der ein mit im Haushalt lebender Verwandter den Arbeitslosen unterstützt, reiche es nicht aus, wenn sie lediglich zusammenwohnten. Über eine WG hinaus müsse der Haushalt auch gemeinsam geführt werden (Az: B 14 AS 6/08 R). (dpa)