Nepp vor Gericht

Das Oberlandesgericht Hamm schränkt die Werbung für teure Handyspielereien wegen Sittenwidrigkeit ein

HAMM taz ■ Dem verführerischen und kostspieligen Handyspaß durch das Herunterladen von immer neuen Klingeltönen, Logos und Mailboxsprüchen hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm teilweise einen Riegel vorgeschoben. Der Wettbewerbssenat des OLG hat in einer gestrigen Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung die Werbung für das Herunterladen derartiger beliebter Handyspielereien in Kinder- und Jugendzeitschriften wie zum Beispiel Bravo und Wendy mit dem Hinweis auf eine teure 0190-Nummer als sittenwidrig verboten.

Mit dieser Werbung werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt und deren spontanen Kauffreudigkeit angesprochen, heißt es zur Begründung. Ausschlaggebend für das Werbeverbot sei jedoch der Umstand, dass die jungen Verbraucher durch die Dauer des Ladevorgangs nicht von vornherein einschätzen könnten, welche Kosten auf sie zu kommen, betonte das OLG. Lediglich die Werbung für Klingeltöne und Logos bei einer Bestellung per SMS sei nicht verboten, weil die Kosten von vornherein feststünden.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherverbände und Verbraucherzentralen in Berlin. Er beobachtet mit Besorgnis, dass immer mehr Kinder und Jugendliche die finanziellen Folgen des Handys nicht überblicken und viele Anbieter mit allerlei Tricks den Kids das Geld aus der Tasche ziehen. Enorm ins Geld gehen dabei die Extras. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz schätzt die jährlichen Ausgaben der Jugendlichen allein für Klingeltöne und Logos auf über 100 Millionen Euro.

Im vorliegenden Fall muss der Dortmunder Anbieter für Handy-Extras „Logoland“ seine gezielt auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen und Logos über eine 0190-Nummer einstellen. Verboten hat das OLG außerdem die Werbung für sexuell anzügliche Mailboxsprüche in Jugendzeitschriften.

KLAUS BRANDT