Bremer Versammlungsverbot hat Signalwirkung

Anmelder der heutigen Hamburger Demo gegen „staatliche Morde“ sehen in Bremer Urteil einen Präzedenzfall

Die Organisatoren der heutigen Demo gegen „staatliche Morde“ in Hamburg kritisieren heftig, dass das Verbot einer ähnlichen Demo in Bremen letzte Woche nicht höchstrichterlich überprüft wurde. „Das war seit vielen Jahren die erste knallharte Ohrfeige gegen eine linke Demo“, sagt Bela Rogalla, Anmelder und Referent der Hamburger Linken-Justizpolitikerin Christiane Schneider. Es sei „fatal“, dass die Bremer Anmelder diese Rechtsprechung nicht in Karlsruhe prüfen lassen konnten.

In der Nacht zum vergangenen Samstag hatte das Bremer Oberverwaltungsgericht eine „Antirepressionsdemo“ untersagt, 174 Personen, die dennoch durch die City zogen, wurden in Gewahrsam genommen. Die Urteilsbegründung des OVG war den Anmeldern erst am Dienstag zugegangen – nach Angaben der Anwältin zu spät für einen effektiven Widerspruch. Rogalla fürchtet nun eine Signalwirkung des Urteils. So habe die Hamburger Polizei den Bremer OVG-Beschluss angefordert und ihm schriftlich mitgeteilt, dass sie „auf dieser Grundlage ein Verbot unserer Demo prüft“. Nur weil „die Politik Druck gemacht hat“, dürfe der Zug nun am Nachmittag von der Uni zum Bahnhof marschieren. Polizeisprecher Ralf Meyer weist diese Darstellung zurück: „Das Bremer Urteil mag zur Kenntnis genommen worden sein. Ein Verbot haben wir aber nicht geprüft. Dafür wären in diesem Fall die Voraussetzungen gar nicht gegeben.“ Für Rogalla ist hingegen klar, dass „die Versammlungsbehörde das Urteil gefeiert hat“, weil es künftig leichter falle, Versammlungen zu untersagen. Umso schlimmer sei, dass im Urteil auf die „aufgeheizte Stimmung“ wegen zweier Freisprüche bei Todesfällen in Polizeigewahrsam verwiesen wird. „Das widerspricht eklatant der Feststellung des Verfassungsgerichts, dass das Versammlungsrecht eine Ventilfunktion hat“, sagt Rogalla. „Gerade wenn Sachen passieren, die die Leute wütend machen, müssen sie auf die Straße gehen dürfen.“ CJA