Taubenvatersein ist teuer

Urteil: Beim Zusammenstoß zwischen Brieftaube und Fluggerät muss der Tierhalter für Schäden aufkommen

HAMM taz ■ Auch im Luftraum haftet der Halter für seine Tiere. Nach der Kollision zwischen einer Brieftaube und einem kleinmotorigen Flugzeug hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm nun einen Taubenzüchter aus Thüringen zu Schadensersatz verurteilt. Die Hälfte der Kosten für die Reparatur an der Turbine der Cessna – ein Betrag von über 4.500 Euro – muss der Halter bezahlen.

Eine seiner Brieftauben wurde vermutlich vom Luftstrom des Cessna-Triebwerks angesaugt worden. Eine Schadensteilung ist nach Ansicht des Gerichts angemessen, da „sich die Betriebsgefahren, die durch die Brieftaube und das Flugzeug in den Luftraum gebracht worden sind, gleichwertig gegenüberstehen.“

Das bemerkenswerte Urteil zu Vogel-Flugzeug-Kollisionen, das die Tierhalterhaftung auf den Luftraum ausdehnt, wird wohl vor allem hiesige Brieftaubenzüchter treffen. Denn ihre Tiere tragen einen Ring als Identifikationsmerkmal. Auch im vorliegenden Fall führte der Taubenring zur “Halterfeststellung“. Die Brieftaube selbst wurde durch die Kollision zerfetzt.

Ereignet hatte sich die gefährliche Begegnung zwischen Taube und Flugzeug am Flughafen Paderborn. Die Cessna befand sich im Landeanflug, als ein Taubenschwarm kreuzte. Eine der Brieftauben geriet vermutlich zu nahe an die Turbine und wurde deshalb angesaugt. Der Pilot konnte seine Cessna gerade noch auf die Landebahn bringen, doch der Lufteinlass wurde durch die Kollision stark beschädigt. Ein entsprechendes Ersatzteil war nicht verfügbar und musste in den USA erst angefertigt werden.

Die Haftung des Tierhalters begründete das OLG damit, dass die Brieftaube ein Hindernis im Luftverkehr dargestellt habe. Das Urteil des Landgerichts Paderborn in erster Instanz wurde damit bestätigt. Dem gebeutelten ostdeutschen Brieftaubenzüchter droht nach dieser Grundsatzentscheidung sogar weiterer juristischer Ärger. Da der Flugzeug-Eigner fast ein halbes Jahr auf das Ersatzteil hatte warten musste und die Cessna deshalb am Boden blieb, will der Privatpilot nun noch einen Nutzungsausfall einklagen.

(AZ: 13 U 194/03)

KLAUS BRANDT