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: Modernisierungen I

Sowohl die Modernisierung von Altbauten als auch die der Nachkriegsbauten ist seit Jahren ein einträgliches Geschäft. Mit Hilfe staatlicher Förderung – sei es per steuerlicher Abschreibung oder durch Zuschuss – wird Vermietern die Möglichkeit geboten, ihre heruntergekommenen Häuser wieder aufzupäppeln, besser auszustatten und die Kosten hierfür dauerhaft auf die Miete aufzuschlagen.

Die Möglichkeit, Modernisierungsmaßnahmen zu ergreifen, ergeben sich aus § 554 BGB. Als Modernisierung gelten dabei nur solche Maßnahmen, die entweder den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.

Hierzu gehören auch diejenigen Maßnahmen, die eine erhebliche Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken. Allerdings verbergen sich hinter den von Vermietern als „Verbesserung“ angekündigten Arbeiten auch überfällige Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten der Vermieter nicht durch eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme auf die Miete umlegen darf.

Um eine Instandsetzung handelt es sich immer dann, wenn Schäden oder Mängel in der Wohnung oder im Haus beseitigt werden müssen, um den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Ein Beispiel dafür ist die Reparatur der Wasserleitungen oder der Elektroinstallation.

Um Modernisierungen handelt es sich in der Regel zum Beispiel beim erstmaligen Einbau einer Gegensprechanlage, dem Anbau eines Balkons, dem Einbau eines Wasserzählers in der Wohnung oder dem erstmaligen Einbau eines Bades oder einer Heizung, falls bislang keine vorhanden war.

Bei einigen Arbeiten ist es allerdings umstritten, ob sie eine Modernisierungsmaßnahme darstellen oder nicht.

Weitere Hinweise und Tipps rund um das Thema „Modernisierung“ folgen in den folgenden Ausgaben des „Miethais“.Christine Kiene

CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de