Putzkräfteklausel nicht sauber

Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob auch 300 Beschäftige der Asklepios-Tochterfirma „CleaniG GmbH“ ein Rückkehrrecht in den Öffentlichen Dienst haben

VON MAGDA SCHNEIDER

Der Verkauf der Landesbetriebs Krankenhäuser (LBK) an den Klinikkonzern Asklepios und die Flucht des Personals zurück in den Öffentlichen Dienst beschäftigen nun das Bundesverfassungsgericht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat wegen der Klage einer Mitarbeiterin der Asklepios-Tochter „CleaniG GmbH“ auf Rückkehr zur Stadt die Karlsruher Verfassungshüter angerufen, um den Paragrafen 17 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfond (HVFG) für verfassungswidrig zu erklären.

Die zehn städtischen Kliniken sind bekanntlich 1995 mit mehr als 15.000 Beschäftigten aus dem Öffentlichen Dienst ausgegliedert und im LBK als Anstalt des Öffentlichen Rechts zusammengeführt worden. Allen LBK-MitarbeiterInnen ist damals die Garantie gegeben worden, dass sie bei einer Privatisierung der Krankenhäuser wieder zur Stadt zurückkehren können. Anfang 2000 gliederte der LBK das Reinigungspersonal in die CleaniG GmbH aus, in der fortan mehr als 300 Beschäftigte tätig waren.

Nach der Übertragung der LBK-Mehrheitsanteile der Stadt an Asklepios im Jahr 2007 haben mehr als 2.000 ehemalige LBK-MitarbeiterInnen von ihrem Rückkehrrecht bis zum Sommer 2008 Gebrauch gemacht – darunter auch fast 300 Beschäftigte der CleaniG GmbH. Doch die Stadt weigert sich, diesen MitarbeiterInnen das Rückkehrrecht zu gewähren.

Denn unbemerkt von Bürgerschafts-Opposition und Öffentlichkeit hatte das Parlament 2006 mit CDU-Mehrheit den Paragrafen 17 HVFG dahin gehend geändert, dass das Rückkehrrecht nur noch für die direkten Ex-LBK-Beschäftigten gelten soll – ausgenommen wurden explizit die ausgegliederten LBK-Tochterfirmen.

In dem von der Gewerkschaft Ver.di jetzt geführten Musterverfahren gab nun die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts der Klage einer Mitarbeiterin statt, weil der jetzige Paragraf 17 HVFG dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspreche. Das Gericht legt den Fall nun den Verfassungshütern vor. „Das Landesarbeitsgericht kann das Gesetz nicht für verfassungswidrig erklären“, erläutert Ver.di-Anwalt Max Gussone, „das darf nur das Verfassungsgericht.“ Gussone geht davon aus, dass das Urteil 300 CleaniG-Beschäftigte betrifft – auch diejenigen, die die Stadt noch nicht verklagt haben. „Das Personalamt hat angekündigt, alle gleich zu behandeln“, erklärt Gussone.

Die Ver.di Fachbereichsleiterin Angelika Detsch hat die Stadt nun zum Handeln aufgefordert. „Der Senat ist gut beraten, nicht abzuwarten, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet“, so Detsch. „Er muss den Beschäftigten der CleaniG GmbH, die es wünschen, das Rückkehrrecht einräumen.“ Die Entscheidung des LAG zeige, dass die „Ausgrenzung der Reinigungskräfte vom Rückkehrrecht“, die ohnehin schon benachteiligt gewesen seien, „nicht in Ordnung ist.“

Der Leiter des Personalamtes Volker Bonorden sieht dagegen keinen Handlungsbedarf. „Wir halten das Gesetz für verfassungskonform“, sagt Bonorden. Es seien 34 Klagen von CleaniG-Mitarbeitern bei zwölf LAG-Kammern anhängig, nur eine Kammer wolle bisher das Gesetz zur Überprüfung in Karlsruhe vorlegen, sagt Bonorden: „Wir warten ab, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.“