Knast kein Grund für Kündigung

MAINZ dpa ■ Eine längere Haftstrafe ist nicht ohne Weiteres ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber mit zumutbaren Maßnahmen den vorübergehenden Ausfall des Mitarbeiters überbrücken könne, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Auch müsse die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Mitarbeiters in die Abwägung einbezogen werden. Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger musste wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mehrere Monate in Haft. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, da der Ausfall des Klägers betrieblich nicht zu verkraften sei. Das LAG hielt dem Chef dagegen vor, er habe die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht hinreichend begründet. So hätte er einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter abschließen können.