Höhere Pensionen

Pensionierte Teilzeitbeamte müssen laut Bundesverfassungsgericht mehr Geld bekommen

KARLSRUHE ap ■ Das Bundesverfassungsgericht hat es als Frauendiskriminierung beanstandet, dass Beamte in Teilzeitbeschäftigung geringere Pensionsansprüche haben. Mit der am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung wurde der Abschlag für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Da vor allem Frauen aus familiären Gründen Teilzeitarbeit leisteten, wirke er sich als Schlechterstellung von Frauen aus, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Damit hatte die Klage einer Beamtin Erfolg, die nach ihrem Berufseintritt im Jahr 1971 viele Jahre lang aus familiären Gründen in Teilzeit gearbeitet hatte. Nachdem sie 1998 in den Ruhestand getreten war, erhielt sie nur 47 Prozent ihrer Dienstbezüge als Pension. Vollzeitbeamte erhielten dagegen bei gleichen Dienstjahren einen wesentlich höheren Prozentsatz. Grund hierfür ist eine Regelung im deutschen Beamtengesetz, die eine Absenkung des Pensionssatzes für Teilzeitbeamte vorsah.

Bereits im Jahr 2003 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die deutsche Regelung als indirekte Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer beanstandet. Das Luxemburger Gericht setzte in seinem Urteil aber einen Stichtag auf den 17. Mai 1990 fest. Für alle Beschäftigungszeiten nach diesem Stichtag durfte es keinen Abschlag mehr geben, bei den davor liegenden Beschäftigungszeiten wurde die Kürzung jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit hingenommen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte den Abschlag jetzt auch für Arbeitszeiten vor Mai 1990 für verfassungswidrig und nichtig. Da vor allem Frauen aus familiären Gründen die Möglichkeit der Teilzeit nutzten, bedeute der Abschlag faktisch eine Schlechterstellung der Frauen, heißt es in der Begründung.