Nach Vollzug Neues

So diskutierten Abgeordnete 1957 das „Letztentscheidungsrecht“ des Mannes. Das stenografische Protokoll markierte Frauen gesondert

Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU): „Wenn ich gegen den Letztentscheid des Mannes in allen ehelichen Angelegenheiten bin, so keineswegs deshalb, weil ich etwa in diejenigen Familien, in denen ihr Verständnis christlicher Traditionen diese Vorordnung des Mannes bejaht, eingreifen wollte. Keineswegs! Dieses soll unangetastet bleiben, weil es aus einer Ordnung kommt, die viel tiefer begründet ist als das staatliche Recht, … die aber nicht durch staatliches Recht gestaltet werden kann.“

Dr. Weber (CDU/CSU): „Die Ehe besteht aus Mann und Frau, ist aber nach ihrem Vollzug etwas Neues, eine Gemeinschaft. Wir kennen in Gemeinschaften (…) das so gen. Zweier-Problem: Man kann zu einer Entscheidung nicht kommen, wenn sich zwei gleichberechtigt gegenüberstehen. Wenn die Gemeinschaft aber eine Entscheidung soll treffen können, dann muß eine Regelung vorgegeben sein, nach der der eine oder andere sie treffen kann. Weshalb muß der Mann diese Entscheidung treffen? Die Begründung entnehmen wir aus der Entwicklung seit Jahrhunderten …“

Frau Dr. Dr. h.c. Lüders (FDP): „Wenn hier ein reines Übergewicht des Mannes wie bisher bestehen bleibt, so kann gar kein Zweifel daran sein, dass in allen zahllosen Fällen die Autorität der Mutter in den Augen der Kinder erheblich Schaden leiden muß. Wollen wir das? Ich glaube, das wollen wir nicht.“

Dr. Wahl (CDU/CSU): „In Rom haben zwei Konsuln gleichberechtigt die Staatsgeschäfte geführt. Im Krieg wurde dann schließlich … tagtäglich die Kommandogewalt gewechselt … Ich glaube, dass alle diese Auswege nicht in Frage kommen. Was bleibt übrig? Wenn man sich erst einmal klargemacht hat, dass das Recht … nur mit groben, ganz groben, durchschnittlichen Maßstäben arbeiten muß, und zwar umso gröberen, je größer in concreto die Variationsbreite der zu regelnden Lebenserscheinung ist, dann wird man sagen können, dass der Mann noch immer am ehesten für diese Aufgaben heranzuziehen ist.“

(Das Letzendscheidungsrecht des Mannes in der Ehe wurde auf Kindesangelegenheiten beschränkt. Karlsruhe erklärte auch das später für unzulässig.) BD