Medikamentenzuzahlung auch bei Hartz IV

Bundessozialgericht erklärt eine gewisse Beteiligung von ALG-II-Beziehern an Arzneikosten für zumutbar

KASSEL dpa ■ Hartz-IV-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht grundsätzlich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit werden. Die Richter erklärten gestern eine gewisse Beteiligung der Bezieher von ALG II an ihren Arzneikosten für zumutbar. Durch eine Zuzahlung von 3,45 Euro im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die gegenwärtige Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz (Az: B 1 KR 10/07).

Geklagt hatte ein Mann aus Rheinland-Pfalz, der monatlich 345 Euro Arbeitslosengeld II erhalten hatte. Zusätzlich wurde ihm noch Geld für Miete und Heizung überwiesen. Der 52-Jährige ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert, hatte aber 41,40 Euro im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Das betrachtete er als unzumutbar, weil ihm dann weniger als das Existenzminimum verbleibe. Sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sei dadurch verletzt.

Diese Sichtweise lehnten die Bundesrichter ab. „Das Arbeitslosengeld II liegt über dem Existenzminimum. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil“, so das Gericht.