BGH stärkt Datenbank zu NS-Raubkunst: Transparenz steht über Eigentum

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Sucheinträge über mögliche NS-Raubkunst öffentlich bleiben dürfen. Ein Kunstsammler hatte auf Unterlassung geklagt.

Einfahrt zum Bundesgerichtshof.

Einfahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe Foto: Uli Deck/dpa

dpa/epd/taz: Gibt man in der LostArt-Datenbank den Namen des Landschaftsmalers Andreas Achenbach ein und dazu den Titel „Kalabrische Küste“, so stößt man auf einen Eintrag von 2016 samt schwarz-weißer Abbildung des Gemäldes. So lang schon führt das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste, das mit der offen zugänglichen Online-Plattform frühere Ei­gen­tü­me­r:in­nen oder deren Er­b:in­nen mit heutigen Be­sit­ze­r:in­nen von möglicher NS-Raubkunst zusammenführen will, das Kunstwerk von 1861 in seiner Datenbank auf. Der aktuelle Besitzer von „Kalabrische Küste“ sieht jedoch diesen Eintrag als Wertminderung und Anmaßung an sein Eigentum an. Seine Klage gegen das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste scheiterte heute nun auch am Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe.

Eine in der LostArt-Datenbank vorgenommene Suchmeldung zu NS-Raubgut beeinträchtige nicht das Eigentum der heutigen Besitzer, urteilte der BGH (AZ: V ZR 112/22). Werden bei der Suchmeldung früherer, meist jüdischer Eigentümer oder ihrer Erben „wahre Tatsachen“ aufgeführt, müsse dies regelmäßig hingenommen werden.

Im konkreten Fall hatte der klagende Kunstsammler Wolfgang Pfeiffer 1999 das Gemälde „Kalabrische Küste“ von Andreas Achenbach bei einer Kunstauktion in London gekauft. Der in Kassel geborene und 1910 in Düsseldorf verstorbene Künstler gilt als bedeutender deutscher Landschaftsmaler der Romantik.

In der Zeit von 1931 bis 1937 war das Gemälde im Besitz des jüdischen Kunsthändlers Max Stern. Als er von den NS-Behörden gezwungen wurde, seine Galerie aufzugeben, verkaufte Stern notgedrungen das Gemälde an eine Privatperson. Er emigrierte nach Kanada. Der Nachlass von Stern wird von einer kanadischen Treuhandgesellschaft verwaltet.

Kein Anspruch auf Löschung

Dessen Treuhänder verfassten nun jene Suchmeldung für das Gemälde in der LostArt-Datenbank, um das Kunstwerk zurückerhalten zu können. Mit der in Magdeburg betriebenen Datenbank kann nach NS-Raubgut oder nach anderen Kulturgütern gesucht werden, die im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind.

Anlässlich einer Schau in Baden-Baden erfährt der Kunstsammler Pfeiffer, dass die „Kalabrische Küste“ von Achenbach in der Datenbank auftaucht. Daraufhin klagte Pfeiffer auf Unterlassung. Dass sich die Treuhänder in der Datenbank um die Rückgabe des Gemäldes bemühen und es dort öffentlich aufgeführt wurde, mindere den Wert des von ihm gekauften Bildes. Er verlangte die Löschung der Suchmeldung.

Doch auf die Löschung hat er laut dem heutigen BGH-Urteil keinen Anspruch. Allein eine auf Tatsachen beruhende Suchmeldung in der LostArt-Datenbank müsse regelmäßig hingenommen werden. Eine unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung liege nicht vor. Weder sage die Suchmeldung etwas über das gegenwärtig bestehende Eigentum noch über mögliche Ansprüche aus. Eine Löschung der Suchmeldung könne Pfeiffer auch nicht verlangen.

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