Bundesverfassungsgericht zur NPD: Kein Potenzial, keine Perspektive

Das „Volksgemeinschafts“-Konzept verstößt zwar gegen Menschenwürde und Demokratie – aber die NPD habe nicht die Möglichkeit, es umzusetzen.

"Nazis verpisst euch" steht in Essen am Hinterhoftor des NPD Landesverbandes NRW

Das Bundesverfassungsgericht hält den Einfluss der NPD für gering. Andere nicht Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag des Bundesrats, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD zu verbieten, einstimmig abgelehnt. Die Partei verfolge zwar verfassungsfeindliche Ziele, habe aber „auf absehbare Zeit“ nicht das Potenzial, diese Ziele auch zu erreichen.

Die Entscheidung ist mit knapp 300 Seiten eine der längsten in der Geschichte des Verfassungsgerichts. Sie definiert im ersten Teil die Maßstäbe, die für Parteiverbote künftig gelten. Im zweiten Teil wendet sie diese Maßstäbe auf die NPD an.

Laut Grundgesetz ist eine Partei zu verbieten, wenn sie darauf ausgeht, die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Diese Grundordnung definierte das Gericht neu. Sie hat jetzt drei Merkmale: Menschenwürde, Demokratie und Rechtstaatlichkeit.

Diese Ordnung wolle die NPD beseitigen, stellte das Gericht fest, und durch ein Konzept der „Volksgemeinschaft“ ersetzen. Als Deutscher werde demnach nur anerkannt, wer von Deutschen abstamme, Einbürgerungen würden nicht akzeptiert. Das führe zur rechtlichen Abwertung aller, die nicht der „Volksgemeinschaft“ angehören. So werde einerseits die Menschenwürde der Betroffenen verletzt, denn die sei „egalitär“. Zudem missachte die NPD dadurch auch das Demokratieprinzip, denn es beruhe auf der gleichberechtigten Mitwirkungsmöglichkeit „aller Bürger“.

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 21/II)

Auch rassistische und antisemitische NPD-Inhalte verletzten die Menschenwürde. Zudem stellte das Gericht eine „Wesensverwandtschaft“ mit dem Nationalsozialismus fest. Letzteres sei zwar kein Verbotsgrund an sich, bestätige aber die NPD-Missachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Neue Interpretation des Grundgesetzes

Dennoch wird die NPD nicht verboten. Und das ist die Folge einer neuen Interpretation des Grundgesetzes durch die Verfassungsrichter. 1956 – beim KPD-Verbot – sagte Karlsruhe noch: Eine Partei kann auch dann verboten werden, „wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können“. Nach diesem Maßstab wäre nun also auch die NPD verboten worden.

Aber Karlsruhe definierte den Maßstab neu. Zwar ist weiterhin keine „konkrete Gefahr“ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung erforderlich. Das Parteiverbot greife nach dem Motto „Wehret den Anfängen“ schon im Vorfeld einer Gefahr, so die Richter. Allerdings müssten die Voraussetzungen wegen des „demokratieverkürzenden“ Charakters von Parteiverboten „restriktiv“ ausgelegt werden. „Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei zum Erfolg führt“, sagte Andreas Voßkuhle, der Präsident des Gerichts. Verkürzt gesagt: Es kommt darauf an, ob die Partei das Potenzial hat, ihre Ziele zu erreichen.

Gegen strafbares Verhalten einzelner NPD-Mitglieder muss mit Polizei- und Strafrecht vorgegangen werden

Dieses Potenzial konnten die Richter nicht erkennen. Die NPD habe keine Perspektive, politische Mehrheiten zu erreichen. Die Wahlergebnisse bei Bundestagswahlen stagnierten auf sehr niedrigem Niveau (2013: 1,3 Prozent). Die Partei sei in keinem Landtag mehr vertreten. Sie habe auch keine Option, sich in einer Koalition politische Gestaltungsspielräume zu schaffen, da niemand mit ihr zusammenarbeiten wolle.

Auch im politischen Diskurs könne sie ihre Ziele nicht durchsetzen. Mit knapp 6.000 Mitgliedern sei sie nicht in der Lage, die gesellschaftliche Willensbildung zu beeinflussen. Auch die rechten Kameradschaften könnten nicht als verlängerter Arm der NPD angesehen werden. Die Partei sei also weitgehend isoliert. Auch der Versuch, sich in ihren Hochburgen als „Kümmerer“ zu profilieren, führe nicht zu erhöhter Akzeptanz deren politischer Ziele.

Keine „Grundtendenz“ für Gewalt

Verbotswürdig wäre es schon, wenn die NPD ihre Ziele mit Gewalt verfolgen würde. Hierfür gebe es aber keine „Grundtendenz“ in der Partei, so die Richter. Rechte Gewalttaten gegen Asylunterkünfte könnten der NPD nur zugerechnet werden, wenn diese sie billige, was nicht der Fall sei. Es genüge nicht, dass die NPD durch ihre Agitation zu einem ausländerfeindlichen Klima beigetragen habe.

Es gebe in Deutschland auch keine „national befreiten Zonen“ und „keine Atmosphäre der Angst“, betonte das Gericht. Das Dorf Jamel bei Wismar sei ein Sonderfall, es habe aber auch nur 47 Einwohner. Selbst in den NPD-Hochburgen Anklam und Lübtheen (Mecklenburg-Vorpommern) konnte das Gericht keine „Dominanz“ der NPD feststellen. Gegen strafbares Verhalten einzelner NPD-Mitglieder müsse mit Polizei- und Strafrecht vorgegangen werden. Die Anordnung eines Parteiverbots sei „noch nicht“ gerechtfertig, heißt es aber durchaus drohend in Randziffer 1007 des Urteils.

Dass sich die Nationaldemokraten keineswegs als Sieger des Verfahrens fühlen können, deuteten die Richter auch auf der letzten Seite der Entscheidung an: Die Partei bekommt keinerlei Kostenerstattung für das Verfahren – denn der Prozess habe gezeigt, dass ihr Handeln ­planmäßig auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sei. (Az.: 2 BvB 1/13)

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