Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Al-Qaida-Urteil aufgehoben

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil gegen drei Dschihadisten aufgehoben. Sie wollten durch einen Versicherungsbetrug al-Qaida finanzieren.

Einer der Angeklagten bei der Verurteilung in Düsseldorf 2007. Bild: ap

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung von drei Al-Qaida-Aktivisten wegen Versicherungsbetrugs aufgehoben. Die Schadenshöhe sei nicht konkret genug ermittelt worden. Die Verwertung von Erkenntnissen aus einem Lauschangriff wurde dagegen nicht beanstandet.

Mit dem Versicherungsbetrug wollten die Islamisten Mittel für das Terrornetzwerk al-Qaida beschaffen. Dabei schloss der Palästinenser Yasser Abu-S. im Sommer 2004 zahlreiche Lebensversicherungen ab. Bei einer späteren Urlaubsreise in Ägypten wollte er mit Hilfe korrupter Beamter seinen Tod vortäuschen. Die Versicherungssumme von rund 4 Millionen Euro sollte in die Terrorfinanzierung fließen. Angestiftet hatte ihn der Syrer Ibrahim Mohamed K., der als Haupttäter galt. Geholfen hat bei dem Plan auch ein Bruder von Abu-S.

Die drei wurden 2007 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil 2009 im Wesentlichen.

Die Verurteilung der drei beruhte auf Erkenntnissen einer fünfmonatigen akustischen Überwachung der Wohnung von K. in Mainz. Aus 304 Stunden Lauschangriff wurden 313 Gespräche übersetzt. Die Maßnahme diente zunächst der Gefahrenabwehr und wurde deshalb auf das rheinland-pfälzische Polizeigesetz gestützt. Doch dieses Gesetz enthielt damals noch keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und war deshalb teilweise verfassungswidrig.

Nur vage Äußerungen zum Schaden

Dennoch hielten der BGH und nun auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Ergebnisse des Lauschangriffs für "verwertbar". Das Recht auf ein faires Strafverfahren sei nicht verletzt. Auch rechtswidrig erlangte Informationen könnten vor Gericht als Beweismittel benutzt werden. Die Verfassungsrichter bestätigten so ihre ständige Rechtsprechung.

Der zweite Senat bemängelte jedoch, dass der BGH zur Höhe des Schadens nur vage Äußerungen machte. Konkrete Angaben seien aber schon deshalb erforderlich, weil die Versicherungssumme ja noch nicht bezahlt worden war und der Schaden nur in einer Gefährdung des Vermögens der Versicherungen lag.

Der BGH muss nun erneut über den Fall entscheiden. Selbst wenn eine Verurteilung wegen Versicherungsbetrug nicht möglich sein sollte, bliebe die Bestrafung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bestehen.

Az.: 2 BvR 2500/09

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