Foto-Panne bei Fahndung nach Islamist: Student mit Terrorist verwechselt
In Kenia war das Bild von einem unbescholtenen Stuttgarter Studenten im Umlauf. Er wurde mit einem gesuchten Al-Kaida-Terroristen verwechselt.
BERLIN afp | Bei der Fahndung nach einem Al-Kaida-Terroristen aus Deutschland ist es einem Medienbericht zufolge in Ostafrika zu einer schweren Panne gekommen. Ein Foto, das eigentlich den Islamisten Emrah E. aus Wuppertal zeigen sollte, bildete tatsächlich einen deutschen Studenten aus Stuttgart ab, wie die Zeitung Die Welt am Freitag berichtete.
Sicherheitsbehörden in Kenia hätten im Mai und Juni nach Emrah E. gefahndet und dabei Fotos genutzt, die ihnen deutsche Sicherheitsbehörden weitergeleitet hätten. Zwei Fahndungsfotos habe die kenianische Polizei bei einer Pressekonferenz in Nairobi veröffentlicht. Davon habe jedoch nur eines den gesuchten E., das andere Bild einen 30-jährigen Mann aus Stuttgart gezeigt.
Das Foto des Studenten soll zudem ohne dessen Einwilligung entstanden sein, heißt es in dem Bericht. Der Betroffene halte es für möglich, dass es von einem Geheimdienst gemacht wurde. „Ich kann mich nicht erinnern, wo oder wann das Foto gemacht wurde“, sagte der Mann der Zeitung. Es sei nicht mit seinem Einverständnis entstanden. Weder er noch seine Familie habe Kontakte zu islamistischen Extremisten.
Des Bundeskriminalamt erklärte, die Fotoaufnahme des Stuttgarters sei nach bisherigem Kenntnisstand nicht über einen BKA-Verbindungsbeamten an die kenianischen Sicherheitsbehörden weitergeleitet worden. Es sei unklar, wie das Foto des 30-Jährigen nach Kenia gelangt und zu einem Fahndungsfoto geworden sei.
Leser*innenkommentare
Kritiker
Gast
Ich frage mich, warum die Polizei ein Foto von einem Pass veröffentlicht, der gefälscht ist. Sind die Behörden davon ausgegangen, dass die Täter einen Pass gefälscht und ihn mit einem Foto von sich selbst versehen haben? Der Polizei hätte hier unbedingt klar sein müssen, dass das Foto einen nicht an der Tat beteiligten Mann zeigt und dieser durch die Öffentlichkeitsfahndung in Schwierigkeiten geraten würde. Ich halte es hier durchaus für fraglich, dass hier der Erlaubnistatbestand des § 24 KunstUrhG eröffnet und die Verhältnismäßigkeit beachtet worden war, wonach Fahndungsfotos veröffentlicht werden dürfen. Denn die Polizei hätte hier gewiss davon ausgehen können, dass das Foto nicht einen Beschuldigten, sondern eine Person zeigt, die mit der Tat absolut nichts zu tun hat und die im Falle ihrer Identifikation und Befragung als Zeuge gar nichts Weiterführendes zu den Ermittlungen würde beitragen können – so, wie es dann wohl auch geschehen ist. Insofern hätte die Polizei hier nach einem Zeugen gesucht, bei dem der Aussagewert von vorn herein als gering bis nicht vorhanden hätte eingestuft werden können. § 131a Abs. 4 Satz 2 StPO: „Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen.“ Eigentlich eindeutig, zumal vor dem Hintergrund, dass der erwartbare Schaden für den Abgebildeten durch eine Veröffentlichung von vorn herein höher hätte eingestuft werden müssen als der zu erwartende Ermittlungserfolg. Ich hoffe, der Betroffene lässt sich anwaltlich vertreten.