Klage von Erfinderin angewiesen: Keine Nachvergütung für Tatort-Vorspann

Der legendäre "Tatort"-Vorspann ist nur schmückendes Beiwerk - geguckt wird die ARD-Krimiserie wegen der Filme - urteilt das Münchner Oberlandesgericht.

Das Gericht sah wegen häufiger Nutzung kein Missverhältnis zwischen Honorar und den Vorteilen der ARD. Die Künstlerin schon. Bild: dpa

MÜNCHEN afp | Der legendäre "Tatort"-Vorspann ist nur schmückendes Beiwerk - geguckt wird die ARD-Krimiserie wegen der Filme. Zu diesem Schluss kam am Donnerstag das Oberlandesgericht (OLG) München und wies die Klage der Erfinderin des Vorspanns auf Nachvergütung zurück. Die Frau hatte die Forderung mit der exorbitanten Nutzung ihres Vorspanns begründet und eine Nachzahlung zu ihrer in den 60er Jahren mit 2500 Mark (rund 1270 Euro) honorierten Arbeit verlangt. (Az: 29 U 2749/10)

Mit dem Urteil hob das OLG in weiten Teilen eine Entscheidung des Landgerichts München auf, das der Grafikerin Ansprüche zuerkannt hatte. Weil das OLG keine Revision zuließ, gilt die Entscheidung als wegweisend für die Honorierung von Vorspännen in der gesamten Fernsehbranche.

Der "Tatort" läuft seit vierzig Jahren in der ARD sowie als regelmäßige Wiederholung in den zu dem Senderverbund gehörenden regionalen Fernsehsendern. Im Vorspann sind die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz sowie die Beine des davonlaufenden Täters zu sehen. Ihre ursprüngliche Klage begründete die Münchner Künstlerin damit, dass es wegen der ständigen Nutzung des Vorspanns ein Missverhältnis zwischen ihrem damaligen Honorar und den Vorteilen der ARD gebe.

Vor dem Landgericht setzte die Grafikerin einen Streitwert von 150.000 Euro an. Mit der Zurückweisung der Klage verpflichtete das OLG sie nun, neun Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach Angaben eines OLG-Sprechers liegen diese wegen der Höhe des Streitwerts und der zwei Instanzen bei etwa 30.000 Euro - die 76-Jährige muss damit nun etwa 27.000 Euro zahlen.

Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Vorspann lediglich eine kennzeichnende Funktion für die Serie habe. Dass er über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge, liege in erster Linie an der regelmäßigen Ausstrahlung. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme, dass es sich um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk handele. Vielmehr liege die hohe Akzeptanz an den nachfolgenden Krimis der Serie. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den "Tatort" nicht wegen des Vorspanns ansehe, urteilte das Gericht.

Das OLG wies auch die Forderung der Klägerin zurück, genannt zu werden. Eine Erwähnung der Erfinder von Vorspännen sei in der Fernsehbranche nicht üblich. Außerdem hätte die ARD nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin ein Fehlen ihrer Nennung beanstandet, nachdem sie es jahrzehntelang unbeanstandet gelassen hat.

Die 76-jährige Klägerin hatte gegen den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk geklagt. Deren Rechtsanwalt Martin Diesbach sagte, die Sender seien "völlig zufrieden" mit der Entscheidung. Eine Niederlage hätte ansonsten weitreichende Folgen gehabt, sagte Diesbach. So hätte dies zu der Frage geführt, ob jedes Mal eine Vergütung fällig werde, wenn der Vorspann einer Serie ausgestrahlt wird. Hätte das OLG der Klägerin das Recht zugesprochen, genannt zu werden, hätte sich die Branche zudem ganz neue Regeln geben müssen, sagte Diesbach.

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