Rechtsanwalt Eisenberg zur Stasi-Affäre: „Holm durfte lügen“

Arbeitsrechtlich kann die Humboldt-Universität Andrej Holm kaum einen Strick aus seinen falschen Angaben drehen, sagt unser Gastautor.

Für Holms Tätigkeit an der Uni war seine Stasi-Vergangenheit irrelevant, sagt Anwalt Eisenberg Foto: dpa

Warum überlässt der Berliner Senat der Humboldt-Universität (HU) die Entscheidung über das berufliche Schicksal von Staatssekretär Andrej Holm? Wahrscheinlich weil er dann Staatssekretär bleiben kann, auch wenn er gelogen hat. Vor dem Hintergrund arbeitsrechtlicher Gerichtsentscheidungen kann die Universität kaum anders, als für Holm zu entscheiden.

Kurzer Rückblick: Der am8. Oktober 1970 geborene Holm ist als 14-Jähriger, aus einem tschekistischen Elternhaus kommend, dem MfS versprochen worden. Er wurde nach dem Abitur am 1. September 1989 Offiziersschüler bei der Stasi, erhielt 675 Mark Bezüge monatlich, begann seine Ausbildung als Hauptamtlicher. Im Januar 1990 wurde er entlassen, weil es bei der Stasi nichts mehr zu tun gab, jedenfalls nicht für ihn.

Er setzte seine berufliche Laufbahn in zivilen und zivilgesellschaftlichen Zusammenhängen fort, studierte und arbeitete in verschiedenen Positionen als Wissenschaftler. 2005 wurde er Mitarbeiter in einem Forschungsprojekt der HU zu Stadtentwicklung in Europa und erklärte laut HU in einem formularmäßigen Fragebogen, im Wachregiment Feliks Dzierzynsky gewesen zu sein, nicht aber hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS. Das soll eine Lüge gewesen sein, eine zumindest absichtsvoll unvollständige Auskunft. Holm selbst sucht allerlei Ausflüchte, die ihm viele nicht glauben, weil er gewusst haben muss, dass er für nichts nicht 675 Mark Monatsgehalt (bekam kein Wehrpflichtiger, nicht einmal ein „normaler“ Arbeiter) bekommen hat.

Kann die HU ihm deswegen, sozusagen nachträglich, kündigen? Treiben wir den Fall noch auf die Spitze und nehmen an, Holm hätte am 1. September 1989 einen Mord an einem „Klassengegner“ begangen, zum Beispiel im Auftrage seiner angeblich tschekistischen Eltern. Er wäre – wenn er nicht grottenschlecht verteidigt worden wäre – nach Jugendstrafrecht verurteilt worden, zu, sagen wir, achteinhalb Jahren Jugendstrafe. Er stand unter dem Einfluss der Eltern, handelte entsprechend antrainierter Kenntnisse und ethischer Maßstäbe, war noch nicht selbstständig, wohnte noch zu Hause und so weiter.

61, ist Rechtsanwalt mit Kanzlei in Kreuzberg. Er ist Anwalt der taz, spezialisiert auf Medien- und Strafrecht.

Hintergrund: Andrej Holm hat bei seiner Einstellung an der Humboldt-Universität (HU) angekreuzt, nicht bei der Stasi gewesen zu sein. Deshalb läuft nun ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihn. Sollte die HU Holm wegen falscher Angaben entlassen, sei er auch als Staatssekretär nicht mehr zu halten, heißt es vom Senat.

Neue Frist: Eigentlich hätte Andrej Holm sich bis zum gestrigen Montag gegenüber der HU erklären sollen. Er hat sich jedoch einen Anwalt genommen, der beantragte eine Verlängerung der Frist. Holm muss seine Stellungnahme nun bis zum Donnerstag abgeben. Danach will die Uni zeitnah über den Fall entscheiden.

Offener Brief: Holm stellte sich am Freitag einer öffentlichen Diskussion der Robert-Havemann-Gesellschaft. Im Anschluss daran verschickte Kurt Jotter vom „Büro für ungewöhnliche Maßnahmen“ – wie andere stadtpolitische Initiativen vor ihm – einen offenen Brief, in dem er um Holms Verbleib im Amt warb. Viele stadtpolitische Initiativen hätten die Ernennung Holms als ersten ernsthaften Schritt für eine soziale Wohnungspolitik verstanden. „Eine Entlassung Holms würde ein solches Vertrauen auf einen Schlag zunichte machen.“ (all)

Die Richter hätten ihn reifemäßig als einem Jugendlichen gleichstehend beurteilt. Die Jugendstrafe hätte er teilweise abgesessen und deren Vollzug zur Ausbildung, Studium und Abschluss genutzt. Er wäre so etwa 1994 mustergültig „resozialisiert“ auf freien Fuß gekommen und hätte die Laufbahn, wie Holm eben, hinter sich gebracht und 2005 bei der HU beworben. Auf Nachfrage der HU hätte er angegeben, nicht bestraft zu sein. Später hätte die HU einen Bericht über die Mordtat gefunden. Sie wäre mit jedem Versuch, den Vertrag anzufechten oder zu kündigen, gescheitert. Denn: Die Jugendstrafe war nach dem Bundeszentralregistergesetz nach zehn Jahren zu tilgen, der Bewerber musste sie sich daher nicht vorhalten lassen.

Die Rechtspraxis gibt ausreichend Beispiele für diese Argumentation. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht eine Anfechtung eines Angestelltenvertrages mit einem Gefängniswärter, der 2010 unwahre Angaben zu seinen strafrechtlichen Vorbelastungen gemacht hatte, für nichtig erklärt (2 AZR 1071/12). Der Mann war 2003 wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, und seit 2007 liefen verschiedene Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Körperverletzung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Betrug, Beleidigung und gefährliche Körperverletzung. Alle Verfahren waren zum Zeitpunkt seiner Einstellung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt oder eingestellt. Der Arbeitgeber hätte nicht fragen dürfen, der Mann durfte lügen.

Ebenso musste ein NPD-Aktivist bei einer Oberfinanzdirektion weiter beschäftigt werden (BAG 2 AZR 479/09), obwohl er erklärt hatte, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, und nicht offenbart hatte, NPD-Wahlkandidat gewesen zu sein. Der Arbeitgeber hätte angesichts des Charakters der Beschäftigung gar nicht danach fragen dürfen.

Nun sind Anfang der Neunziger zahlreiche übernommene Arbeitnehmer, Angestellte oder Beamte aus ihren Ämtern entfernt worden, weil sie ihre MfS-Tätigkeit verschwiegen hatten. Im Unterschied dazu lag die „Tätigkeit“ Holms im Jahre 2005 aber länger als eine halbe Generation zurück. Die 6-monatige hauptamtliche Tätigkeit beim MfS im Alter von 19 Jahren, die der Bewerber 1713548 vor seinem Studium und seinen beruflichen Stationen vollzogen hatte, konnte keinen konkreten Bezug zu dem und keinerlei Bedeutung für das wissenschaftlich-akademische Projekt haben, für das der Bewerber eingestellt werden sollte.

Legt man den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts an die von der HU zu treffende Entscheidung an, so liegt die Antwort auf der Hand: Die HU hätte einen im Jahre 2005 35 Jahre alten Mann nicht nach einer möglichen hauptamtlichen Tätigkeit beim MfS fragen dürfen, denn es war auszuschließen, dass sich daraus Erkenntnisse zu einer Eignung für den wissenschaftlichen Job bei der HU ergeben konnten – angesichts des Alters des Kandidaten und der seit 1989 verstrichenen Zeit. Der Bewerber durfte entsprechend auch lügen. Politisch helfen diese Überlegungen dem Staatssekretär Holm in einer emotional und moralisch geführten Debatte nicht. Sie erklären aber das Vorgehen des Senats.

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