„Simpsons“ und Bundesgerichtshof: Das ältere Duff ist das richtige

Vor dem Bundesgerichtshof stritten zwei Firmen um die Markenrechte an „Duff Beer“. Das Gebräu ist das Lieblingsgetränk von Homer Simpson.

Durstiger Serienheld: Homer Simpson genehmigt sich gern ein paar „Duff“. Bild: reuters

KARLSRUHE dapd/dpa/taz | Im Markenstreit zweier Firmen um das aus der amerikanischen Zeichentrickserie „Die Simpsons“ bekannte „Duff “ hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Demnach darf der ältere Anbieter seine eingetragene Marke weiter nutzen. Der Konkurrent aus Hessen scheiterte dagegen mit seiner Klage auf Löschung.

Damit bestätigte der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juli 2011. Die Urteilsgründe wurden am Donnerstag nicht mitgeteilt. Sie sollen später folgen.

Die Marke war 1999 für den älteren Anbieter eingetragen worden. Der Konkurrent beantragte aber deren Löschung. Weil der ursprüngliche Markeninhaber das Etikett seines „Duff Beers“ grafisch verändert habe, sei sein Recht an der Marke erloschen. In der TV-Comicserie ist „Duff“ das Lieblingsbier von Familienoberhaupt Homer Simpson.

„Duff Beer“ sei ein Fall von „reverse product placement“, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm in der mündlichen Verhandlung - ein Produkt, das es zunächst nur in der fiktionalen Welt das Films gibt, und das dann als reales Produkt im Getränkemarkt auftaucht. Wobei Bornkamm betonte, es sei wohl „ein eher billiges Bier“, im Film jedenfalls.

In diesem Jahr brachte die amerikanische Post anlässlich des 20. Jubiläums der ersten Ausstrahlung sogar Briefmarken mit den Gesichtern der gelben Familie heraus. Allerdings mussten 682 Millionen von einer Milliarde produzierten Briefmarken mit den Konterfeis von Homer, Marge, Bart, Lisa und Maggie Simpson eingestampft werden, weil sie sich nicht verkauften.

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