Wahlklage vor Verfassungsgericht Hamburg: Keine Berliner Verhältnisse

Ein FDP-Politiker klagte gegen die Bürgerschaftswahl 2020 und wollte sie wiederholen lassen. Doch das Verfassungsgericht hat nichts zu bemängeln.

Ein Wahlplakat der FDP wird abmontiert

Müssen nicht wieder aufgebaut werden: Plakate zur Bürgerschaftswahl 2020 in Hamburg Foto: Christian Charisius/dpa

HAMBURG taz | Die vergangene Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft im Frühjahr 2020 lief für Liberale ja gar nicht gut: Immerhin zu neunt hatten die FDP­le­r:in­nen zuvor nach im Parlament gesessen. Dann scheiterte die Partei an der Fünf-Prozent-Hürde.

Besonders dramatisch war das, weil es am Tag nach der Wahl noch so aussah, als hatte sie die Hürde knapp übersprungen – bis deutlich wurde, dass in einem Wahlbezirk jemand das (gute) Ergebnis der Grünen mit dem (schlechten) Ergebnis der FDP vertauscht hatte. Und weg war die liberale Bürgerschaftsfraktion.

Und auch der frühere Vorsitzende des Hamburger Jungliberalen, Carl Cevin-Key Coste, zog nach der Wahl nicht ins Parlament ein. Aber er wollte die Wahl anfechten und legte vor dem hamburgischen Verfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde ein – es habe da einige Wahlfehler gegeben, die die Gültigkeit der Wahl berühren würden. Am Freitag, fast drei Jahre nach der Wahl, wies das Gericht seine Beschwerden zurück. Anders als nun in Berlin muss in Hamburg die Wahl nicht wiederholt werden.

Jedoch war das auch nicht unbedingt das Ziel von Coste, wie er selbst erklärt. Vielmehr wollte er für künftige Wahlen ein paar Änderungen erreichen. In Hamburg ist die Wahl zur Bürgerschaft tatsächlich in mancherlei Hinsicht ein wenig kompliziert – und nicht immer sofort nachvollziehbar.

Privileg für Abgeordnete kritisiert

So gibt es in der Hansestadt Wahlkreise, in denen mal drei, mal vier, mal fünf Mandate vergeben werden. Coste findet das jedenfalls kaum nachvollziehbar und bemängelt, es mangele dadurch an der Gleichheit der Wahl. Schließlich ist rein rechnerisch für einen Kandidaten zum Erreichen eines Mandats in einem Drei-Mandate-Wahlkreis ein höherer Prozentsatz an Stimmen notwendig, als in einem, in dem fünf Mandate zu holen sind.

Überdies störte sich Coste an der Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft: Vor der Wahl beteiligte sich die Bürgerschaft an Podiumsdiskussionen und anderen Veranstaltungen der politischen Bildung an Schulen. Die Teilnahme war nur Bürgerschaftsabgeordneten vorbehalten. Coste als Neukandidat sei der Zutritt verwehrt geblieben.

„Es ist nicht anzunehmen, dass es der FDP gelungen wäre, die Sperrklausel zu überwinden, wenn der Beschwerdeführer – anstelle der FDP-Vertreter mit Bürgerschaftsmandat – an mehr oder allen dieser Veranstaltungen teilgenommen hätte“, erklärte das Gericht am Freitag jedoch in seiner Urteilsverkündung.

Und auch bei der unterschiedlichen Mandatszahl wollten die Rich­te­r:in­nen Coste nicht folgen. Schließlich seien die Wahlbezirke unterschiedlich groß, was durchaus sinnvoll sei. Und darauf werde mit der Mandatszahl reagiert.

Nach der Urteilsverkündung reagierte Coste mit gemischten Gefühlen, er wolle auch erstmal die Begründung in Ruhe auswerten. Klar ist für ihn jedoch: „Das Wahlrecht bleibt weiter kompliziert.“ Damit hat er wohl nicht ganz unrecht.

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