Lauschangriff bleibt

Karlsruhe lehnt erneute Klage von Bürgerrechtler ab. Neuregelung hat Grundgesetzvorgaben beachtet

FREIBURG taz ■ Der große Lauschangriff, also das Abhören von Wohnungen mit Wanzen und Richtmikrofonen, wurde 1998 vom Bundestag erlaubt. 2004 forderte Karlsruhe jedoch auf Klage von FDP-Politikern hin, dass Abhörmaßnahmen im „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, also bei Gesprächen mit der Familie oder mit Freunden, unzulässig sind. Daraufhin beschloss der Bundestag 2005 eine Neuregelung in der Strafprozessordnung. Lauschmaßnahmen sind seitdem nur erlaubt, „wenn anzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden“. Die Zahl der Wohnraumüberwachungen ging daraufhin von 30 pro Jahr auf nur noch 6 zurück.

Der Anwalt Till Müller-Heidelberg, Exvorsitzender der Humanistischen Union (HU), klagte gegen die Neuregelung, weil sie die Vorgaben des Verfassungsgerichts missachte. Er rügte unter anderem, dass das Gesetz den geschützten Bereich nicht anhand von Beispielen genauer beschreibe.

Karlsruhe wies die Klage nun aber in allen Punkten zurück. Der Gesetzgeber sei den Vorgaben des Gerichts durchweg gefolgt. Dabei sei ein relativ offen formulierter Schutz der privaten Lebenssphäre sogar wirksamer als die von der HU vorgeschlagene Benennung von Beispielen. (Az.: 2 BvR 543/06)

Innenminister Schäuble ist die derzeitige Regelung des Lauschangriffs zu eng. Er will, dass alle Gespräche in der Wohnung eines Verdächtigen zunächst mit einem „Richterband“ aufgezeichnet werden. Ein Ermittlungsrichter solle dann alles löschen, was zu privat ist. Hierzu müsste aber das Grundgesetz geändert werden.

CHRISTIAN RATH