Osho nicht destruktiv

Bundesverfassungsgericht gibt Klage von Osho-Meditationsvereinen gegen die Bundesregierung teilweise Recht: Staat darf nicht diffamieren

aus Karlsruhe CHRISTIAN RATH

Die Bundesregierung darf keine „diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen“ von Religionsgemeinschaften abgeben. Dies entschied jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf so genannte Meditationsvereine der Osho-Bewegung.

Osho ist der später angenommene Name für Bhagwan Rajneesh, der meist im indischen Poona residierte und 1990 starb. Mehrfach hatte sich die Bundesregierung in den 70er- und 80er-Jahren abwertend über die ihn verehrende Bewegung geäußert. Unter anderem wurden die Gruppierung als „destruktive“, „pseudoreligiöse“ „Sekte“ bezeichnet. Hiergegen wehrten sich jedoch die Osho-Anhänger, die sich selbst Sannyasins nennen, vor Gericht. Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates habe „schwerwiegende negative Folgen“ für sie gehabt.

Vor dem Bundesverfassungsgericht erhielten sie nun teilweise Recht. Zwar dürfe sich der Staat mit den weltlichen Folgen der Religionsausübung auch kritisch informierend beschäftigen. Allerdings müssten Vorwürfe belegt werden. Für die Einstufung der Osho-Bewegung als „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ gebe es jedoch nicht „hinreichend gewichtige, durch konkrete Tatsachen gestützte Gründe“.

Auch den Vorwurf, Sannyasins würden „manipuliert“, sah das Verfassungsgericht als nicht erwiesen an. Damit habe die Bundesregierung unangemessen in die Grundrechte der Bewegung eingegriffen. Gefreut haben wird die Sannyasins sicher auch, dass das Gericht ihnen überhaupt Grundrechtsschutz zubilligte. Doch Karlsruhe akzeptierte die Einschätzung, es handele sich bei ihren Ideen „zumindest um eine Weltanschauung“. Sie seien „nicht nur Vorwand für wirtschaftliche Aktivitäten“.

Keinen Erfolg hatten die Osho-Anhänger jedoch mit dem Rest ihrer Klage. So darf die Bewegung auch weiterhin als „Sekte“, „Jugendreligion“ oder „Psychosekte“ bezeichnet werden. Der Begriff Sekte sei schließlich nicht unbedingt negativ gemeint, erklärte Karlsruhe, sondern beschreibe eine kleine, auf Minderheiten zielende Religionsgemeinschaft. Dass 1997 eine Enquetekommission des Bundestages von der Verwendung des „negativ“ besetzten Begriffes abriet, konnte das Gericht nicht umstimmen. Auch die Begriffe „Jugendreligion“ und „Psychosekte“ seien nicht diffamierend gemeint, da die Osho-Meditationsvereine regelmäßig entsprechende Kurse anböten.

Gesetze für staatliche Informationen in diesem Bereich hielt das Gericht weder für erforderlich noch für „sinnvoll“. Entscheidend sei, dass der Staat nicht einzelne Religionsgemeinschaften „wegen ihres Bekenntnisinhalts“ privilegiere oder benachteilige. (Az: 1 BvR 670/91)