Nachmieter mit Kind ist zumutbar

KARLSRUHE afp ■ Wird bei einer vorzeitigen Kündigung eines Mietvertrags ein Nachmieter gesucht, darf der Hausbesitzer einen Vater mit Kind nicht deshalb ablehnen, weil das Kind womöglich andere Mieter stören könnte. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. In einem Mietshaus müssten die „normalen Wohngeräusche“ anderer Mieter hingenommen werden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Vermieter einen Vater mit Kind als Nachmieter für eine vorzeitig frei werdende Wohnung abgewiesen. Die Mieter wollte er deshalb nicht aus dem Mietvertrag entlassen und forderte vor Gericht die Zahlung von rund 5.000 Euro an entgangener Miete. Laut BGH-Urteil ist der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Mieter mit einem Kind „gleich welchen Alters“ nicht unzumutbar. Dies gelte in besonderem Maße bei langfristigen Mietverhältnissen, bei denen sich das Auswahlrecht des Vermieters letztlich zu Lasten des Mieters wirtschaftlich auswirke. Zudem hätte der Hausbesitzer auch den beklagten Mietern nicht untersagen können, ein Kind in die Wohnung aufzunehmen. (Az. VIII ZR 244/02)