WAS BISHER GESCHAH

Die Bundesregierung kann nicht verhindern, dass deutsche Staatsbürger vor polnischen oder europäischen Gerichten versuchen, die Rückgabe von Grundstücken einzuklagen, die nach dem Zweiten Weltkrieg im Zuge der Vertreibungen enteignet wurden. Viele Vertriebene sind immer noch im Grundbuch ihrer Heimatorte eingetragen. Die Klagen der Vertriebenen scheinen daher nicht von vornherein juristisch haltlos. Die Preußische Treuhand tritt als Bevollmächtigte auf, um die Abwicklung der Klagen zu erleichtern und um politischen Druck auszuüben. In Straßburg könnten sich die Vertriebenen vor allem auf zwei Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention stützen: Im ersten Zusatzprotokoll ist das Recht auf Eigentum geschützt. Dies dürfte relevant sein, wenn der Kläger noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Soweit erst in den letzten Jahren durch Grundbuchänderung enteignet wurde, könnte auch das Fehlen einer Entschädigung angegriffen werden. Eine weitere Rechtsgrundlage ist die Konvention vor Diskriminierungen. Deutsche Enteignungsopfer könnten verlangen, so wie polnische Enteignete behandelt zu werden. Die Vorsitzende des Bundes der Vertriebenen (BDV), Erika Steinbach, bezweifelt, dass Klagen Erfolg haben. Vermutlich ist sie deshalb zu einer „Nulllösung“ bereit: Die Vertriebenen verzichten auf materielle Entschädigung durch Polen. Dafür erwarten sie von der Bundesregierung, dass der deutsche Staat für die Verluste der Vertriebenen zahlen soll. TAZ
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