der kommentar
: Demos online nicht erlaubt

2001 protestierten tausende gegen die Abschiebeflüge der Lufthansa. Jetzt ist ein Organisator verurteilt worden – weil es sich um eine Online-Demo handelte. Das ist nicht zeitgemäß.

Zu einer Geldstrafe von 900 Euro wegen Nötigung ist Ende letzter Woche Andreas-Thomas Vogel als Mitorganisator einer Demonstration vom Amtsgericht Frankfurt/Main verurteilt worden. Das Urteil war eine Premiere. Der Verurteilte hatte nämlich zur ersten bundesweiten Internetdemonstration aufgerufen. Am 20. Juni 2001 hatten sich mehr als 13.000 virtuelle DemonstrantInnen vor dem Internetportal www.lufthansa.com der Lufthansa versammelt, um gegen deren Abschiebeflüge zu demonstrieren. Allein „durch die Kraftentfaltung des Mausklicks“ sei eine „Zwangswirkung“ auf potenzielle NutzerInnen der Lufthansa-Webseite ausgeübt worden, die zum Zeitpunkt der Protestaktion das Onlineportal besuchen wollten, bewertete Richterin Wild das Geschehen. Dem Online-Protest wollte sie lediglich den Charakter einer „Ansammlung“ zubilligen, die wie eine illegale „Blockade“ der Lufthansa-Webseite gewirkt habe. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Sollte es Bestand haben, würde das Demonstrationsrecht im Internet nicht gelten. Dann bliebe nur noch die Hoffnung auf Organisationen wie die Stiftung Bürgerrechte Bridge (Bürgerrechte im digitalen Zeitalter). Sie hat die OrganisatorInnen der ersten Online-Demonstration mit 6.400 Euro unterstützt. Das Demonstrationsrecht online ist ohne finanzstarke Sponsoren nicht zu haben. PETER NOWAK