Miese Haftbedingungen

Bundesverfassungsgericht stärkt Schutz für Insassen

Strafgefangene können auch nach dem Ende ihres Gefängnisaufenthalts Rechtsschutz gegen menschenunwürdige Haftbedingungen verlangen. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht (BVG) einem Ex-Häftling Recht, der anderthalb Jahre mit einem Mitgefangenen in einer rund acht Quadratmeter großen Zelle leben musste. Die Toilette war nur durch einen Vorhang abgetrennt. Dies verletzte, so die Karlsruher Richter, möglicherweise seine Menschenwürde.

Und die, so das BVG, sei ein Höchstwert in der Verfassung. Daher müssten Gerichtsverfahren, die menschenunwürdige Haftbedingungen betreffen, auch dann fortgesetzt werden, wenn die Betroffenen sich nicht mehr im Gefängnis befänden.

Bereits 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht einen effektiven Grundrechtsschutz für Häftlinge angemahnt. Und der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im November 2004 Häftlingen grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche zuerkannt, wenn die Art und Weise ihrer Unterbringung ihre Menschenwürde verletze. Der BGH hatte dabei nicht allein auf die Zellengröße, sondern auch auf die Gestaltung des Sanitärbereichs abgestellt. dpa