Doppelt geförderte Föderation

Islam-Föderation bekam laut Magazinbericht unrechtmäßig doppeltes Fördergeld für Lehrer – Verwaltungsgericht weist Klage des Dachverbands auf Staatsvertrag zurück

Die Islamische Föderation Berlin (IFB) hat nach Informationen des ZDF-Magazins „Frontal 21“ in mindestens vier Fällen unrechtmäßig doppelte Fördergelder für von ihr eingestellte Lehrer bezogen. Dies habe die zuständige Agentur für Arbeit bestätigt, teilte das Magazin vorab mit. Die Arbeitsagentur habe die IFB aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sollte sich der Verdacht in einer Anhörung erhärten, wolle die Behörde die Mittel zurückfordern.

Nach Angaben von „Frontal 21“ steht die Föderation im Verdacht, bei der Beantragung der Fördergelder falsche Angaben gemacht zu haben und so eine Doppelförderung erreicht zu haben, da zusätzlich Mittel vom Berliner Senat geflossen seien. Die Förderung der Arbeitsagentur sei für von der IFB angestellte Lehrer gezahlt worden, die auf dem Arbeitsmarkt als schwer vermittelbar galten. Der Vizepräsident der IFB, Burhan Kesici, räumte ein, dass es zu Doppelförderungen gekommen sei. Hierzu seien jetzt Gespräche mit der Agentur für Arbeit geplant. Unterdessen wurden die Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft gegen die IFB wegen Subventionsbetrugs und Nötigung eingestellt. Bei den Ermittlungen habe sich kein Tatverdacht dafür ergeben, dass die Föderation die von ihr angestellten Lehrer genötigt hat, 20 Prozent ihrer Gehälter an die Föderation abzutreten, sagte der Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft, Michael Grunwald.

Die Islamische Religionsgemeinschaft hat in der Zwischenzeit vor dem Berliner Verwaltungsgericht eine weitere Niederlage erlitten. Die Richter wiesen eine Klage des Berliner Dachverbandes von Moscheevereinen der umstrittenen Islamischen Föderation als unbegründet zurück, mit der der Verband den Senat zum Abschluss eines Staatsvertrages zwingen wollte.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist der Berliner Senat nicht verpflichtet, einen Staatsvertrag wie mit den beiden großen Kirchen abzuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes stehe es „völlig im Belieben“ und damit auch im politischen Ermessen des Staates, ob er einen solchen Vertrag abschließen will, heißt es in der erst jetzt vorliegenden schriftlichen Begründung zu dem am 9. August ergangenen Urteil. Die Religionsgemeinschaft hat auf eine Berufung gegen das Urteil verzichtet und prüft stattdessen eine Verfassungsklage. ddp, dpa