DGB-Veranstaltung
: Degradiert zum Null-Paragrafen

Verwaltungsrecht ist eine spezielle Rechtsform – da geht es oft nicht um Logik und Menschenverstand, sondern mehr darum, was irgendwann mal in Paragrafen, Verordnungen, Vorschriften niedergeschrieben worden ist. Und wie diese – wenn sie nicht prägnant sind – zu interpretieren sind.

KOMMENTAR VON KAI VON APPEN

Es ist naiv, wenn das Verwaltungsgericht Hamburg verlangt, dass Veranstalter, die einen geordneten Veranstaltungsablauf durch Einlassbeschränkungen garantieren wollen, alle Querschläger im Auge haben müssten. Wer ist schon in der Lage, jedes Internet-Portal zu überprüfen, ob dieses die Veranstaltung nach Wunsch ankündigt. Noch weltfremder ist es zu glauben, den Medien vorschreiben zu können, welche Teile einer Pressemitteilung zitiert werden müssen. Nicht einmal Gerichte haben Einfluss darauf, dass ihre Verlautbarungen in Gänze und nach Wunsch abgedruckt werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Versammlungsgesetz-Passus zum Null-Paragraphen degradiert. Und selbst wenn eine Organisation die Finanzkraft hätte, für Veranstaltungen nur durch Anzeigen zu werben – wer kann garantieren, dass nicht rechte Publikationen diese trotzdem bewusst ohne den Hinweis auf die Einlassbeschränkungen ankündigen, um diese zu torpedieren?

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