Oldenburger Polizeiopfer Lorenz A. : Gericht vermutet putative Notwehr
Der Fall des erschossenen Lorenz A. geht vor Gericht. Das deutet an, dass der schießende Polizist in vermeintlicher Notwehr gehandelt haben könnte.
Foto: Izabela Mittwollen/dpa
D as Landgericht Oldenburg hat die Anklage gegen den Polizisten, der Lorenz A. von hinten erschossen hat, zur Hauptverhandlung zugelassen. Das ist eine gute Nachricht, aber eine, die zugleich misstrauisch macht: Denn das Gericht deutete in seinem Eröffnungsbeschluss an, dass der Polizist in putativer Notwehr gehandelt haben könnte, was eine milde oder gar keine Strafe nach sich ziehen könnte.
Lorenz A. war in der Nacht zu Ostersonntag vergangenen Jahres in einen Konflikt mit der Polizei geraten. Laut Anklageschrift hatte ein Türsteher dem Schwarzen A. den Einlass in eine Disco in der Oldenburger Innenstadt verweigert. Im Zuge des folgenden Streits soll Lorenz A. Pfefferspray eingesetzt haben. Anschließend flüchtete er, verfolgt von mehreren Personen, durch die Fußgängerzone.
Um seine Verfolger abzuschütteln, soll Lorenz A. ein Messer gezeigt haben. Der angeklagte Polizist und sein Kollege sollen über Funk gewarnt worden sein, dass Lorenz A. ein Messer dabei habe. Sie sollen dem jungen Mann entgegengekommen sein. 60 Meter vor ihm sollen sie sich mit gezogenen Pistolen vor ihren Streifenwagen gestellt und Lorenz A. zum Stehenbleiben aufgefordert haben. Sie drohten nicht damit, zu schießen.
In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Flüchtenden und den Polizisten. Dabei soll der Angeklagte versuch haben, Lorenz A. durch einen Tritt gegen das Knie zu Fall zu bringen. Lorenz A. habe Pfefferspray verwendet und sei weiter geflüchtet. Daraufhin habe der Polizist „rücklings fahrlässig unter Verkennung einer nicht mehr bestehenden Notwehrsituation“ auf Lorenz A. geschossen, schreibt die Staatsanwaltschaft. Der Flüchtende wurde aus anderthalb Metern Entfernung fünfmal getroffen und starb später im Krankenhaus.
Ein schaler Geschmack
Die Erleichterung, die sich darüber einstellt, dass dieser Fall jetzt mehr als ein Jahr nach der Tat vor Gericht verhandelt wird, hat einen schalen Geschmack. Man ist froh, dass es überhaupt zu einer Anklage gekommen ist, weil das bei Polizisten doch eher selten der Fall ist. So wurden im Zuge der Auseinandersetzungen im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg trotz einer Vielzahl allerdings weit weniger gravierender Anzeigen lediglich drei Polizisten vor Gericht gestellt. Polizisten stellen routinemäßig Gegenanzeigen und decken einander häufig vor Gericht – das trägt nicht zum Vertrauen in die Polizei bei.
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Dabei scheint der Fall des Lorenz A. denkbar klar: Der junge Mann wurde von hinten erschossen. Wie schlecht muss man ausgebildet sein als Polizist, dass man einem Flüchtenden, der überdies bloß Stress mit einem Türsteher hatte, hinterherschießt – genauer: Ihn über den Haufen schießt, denn anders kann man das bei fünf Schüssen nicht nennen.
Es stellen sich weitere Fragen: Warum haben sich die Polizisten dem jungen Mann überhaupt entgegengestellt? Warum hatten sie ihre Bodycams nicht eingeschaltet? Und schließlich: Wie kommt das Gericht dazu, gleich schon mal putative, also vermeintliche Notwehr ins Spiel zu bringen? Geht ein Täter fälschlicherweise von einer Notwehrsituation aus, auch wenn tatsächlich keine Gefahr besteht, bleibt er straflos. „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft“, heißt es dazu im Strafgesetzbuch.
Zwar sind Polizisten auch nur Menschen. Zugleich sind sie aber Profis in einer Profi-Organisation, Träger des Gewaltmonopols. Dass sie regelmäßig gegenüber schwer einzuschätzenden Personen, insbesondere solchen in psychischen Ausnahmezuständen, versagen, kann die Gesellschaft nicht hinnehmen.
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