Arbeitsgerichtsprozess in Bremen: TÜV durfte feuern

Nach einer Kündigung hatte ein Mitarbeiter dem TÜV Nord Rassismus vorgeworfen. Ob es rassistische Äußerungen gab, war für das Gericht nicht relevant.

Ein Mensch sitzt auf einem Teppich und betet.

Beten am Arbeitsplatz: das sei laut Kläger nicht erwünscht gewesen Foto: Eman Helal/dpa

HAMBURG taz | Der TÜV Nord hatte recht. Das Arbeitsgericht Bremen hat am Donnerstag entschieden, dass eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist. Geklagt hatte ein Mitarbeiter des TÜV Nord, der seinem Arbeitgeber rassistische Diskriminierung vorgeworfen hatte.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen muslimischen Mann of Colour, der seinen Glauben aktiv ausübt. Er war seit Januar 2023 beim TÜV angestellt gewesen. Im Mai erhielt er die Kündigung. Laut Klageschrift soll ein Vorgesetzter ihm zuvor unter anderem gesagt haben, dass es ihm nicht gefalle, wenn der Mann im Außendienst bete. Auch die Worte „Beim TÜV gibt es so was nicht und wird es auch nicht geben“ in Bezug auf muslimisches Gebet und Fasten sollen gefallen sein. Kündigungen in der Probezeit sind normalerweise ohne große Hürden möglich, im Falle von Diskriminierung nicht.

Der Kläger begründete seine Klage zudem damit, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine Ausbildung gehandelt habe, da er vom TÜV zum Kfz-Prüfingenieur ausgebildet wurde. Im Falle einer Ausbildung sind die Voraussetzungen für eine Kündigung in der Probezeit ebenfalls höher und brauchen einen „wichtigen Grund“, wie das Gericht in einer Pressemitteilung schrieb.

Dem widersprach der TÜV. Die Ausbildung zum Prüfingenieur sei lediglich eine Weiterbildung des Klägers nach seinem abgeschlossenen Hochschulstudium. Dieser Darstellung folgte auch das Gericht.

Kündigung beruhte auf fachlichen Leistungen

Zu den Diskriminierungsvorwürfen hatte der TÜV in einer ersten Güteverhandlung gesagt, er nehme diese ernst, habe aber nach einer hausinternen Prüfung keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefunden.

Zudem habe der TÜV erst von den möglichen diskriminierenden Äußerungen erfahren, nachdem er die Kündigung bereits ausgesprochen hatte. Die Kündigung beruhe lediglich „auf fachlich unzureichenden Leistungen“.

Ob die rassistischen Äußerungen gefallen sind oder nicht, war für das Gericht am Donnerstag unerheblich. Denn, anders als in der Darstellung des Klägers, handelte es sich laut TÜV nicht um einen Vorgesetzten, sondern um einen Kollegen, der dem Kläger gleichgestellt war. Somit können die Äußerungen dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Das Gericht folgte auch dieser Darstellung. Der Kläger erhält daher keine Entschädigungszahlung.

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