Karlsruhe zu gesetzlicher Altergrenze: Keine Eile wegen der 70 Jahre

Ein Notar sieht sich durch eine gesetzliche Altersgrenze seines Berufs diskriminiert. Das Verfassungsgericht lehnt seinen Eilantrag ab.

Ein Mann hält eine Gesetzbuch und trägt einen Talar (Detailaufnahme)

Jurist im Talar Foto: bonn-sequenz/imago

FREIBURG taz | Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen muss Ende November zumindest vorläufig seine Tätigkeit als Notar aufgeben – weil er dann die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren erreicht. Ein Eilantrag des Mannes wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Die Altersgrenze von 70 Jahren wurde 1991 eingeführt, damit auch jüngere Ju­ris­t:in­nen eine Chance auf einen Notarsposten haben. Nach Ansicht des Kläger ist diese Altersgrenze aufgrund des demografischen Wandels aber nicht mehr erforderlich und damit verfassungswidrig. In seinem Amtsgerichtsbezirk bestehe sogar Bewerbermangel.

Mit diesem Argument hatte der klagende Notar bei den Zivilgerichten bisher keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof lehnte im August dieses Jahres die Einwände des Notars ab.

Deshalb wandte sich der Notar postwendend an das Bundesverfassungsgericht. Dabei berief er sich vor allem auf die EU-Grundrechte-Charta, die ein ausdrückliches Verbot der Altersdiskriminierung enthält.

Die Karlsruher Rich­te­r:in­nen wollen die Verfassungsbeschwerde gründlich prüfen, werden aber nicht rechtzeitig entscheiden. Ein parallel gestellter Eilantrag des Notars sollte ermöglichen, dass er sein Amt bis zur Karlsruher Entscheidung auch jenseits der Altersgrenze noch ausüben darf.

Dies hat das Verfassungsgericht nun aber abgelehnt. Dem Notar drohe kein besonders schwerer Nachteil. Falls er am Ende Erfolg hat, könne er wieder als Notar anfangen, es gebe ja Bewerbermangel. Bis dahin könne er als Rechtsanwalt arbeiten, da es für Anwälte keine Altersgrenze gibt. (Az.: 1 BvR 1796/23)

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