Einigung auf „Solarpaket 1“: Strom einfach vom Balkon

Lange tat sich nichts beim „Solarpaket 1“ der Ampel-Regierung. Jetzt soll es kommen. Was heißt das für Fans von Privatsolaranlagen und Mieterstrom?

Photovoltaikelemente an einer Wohnhausfassade mit Balkonen

Balkonkraft? Ja, bitte! Sagen zumindest die Mie­te­r:in­nen dieser Wohnung Foto: imago

Worum geht es ­eigentlich beim „Solarpaket 1“?

Die Bundesregierung hat sich auf ihr „Solarpaket 1“ geeinigt, das zuvor lange in den Beratungen der Ressorts feststeckte. Nun läuft die Detailarbeit in den Ausschüssen, damit noch im Laufe der kommenden Woche der Bundestag und am Freitag der Bundesrat darüber entscheiden können. Während sich bei Einzelfragen noch Änderungen ergeben können, ist die Stoßrichtung deutlich: Der Anschluss von Balkonkraftwerken soll erleichtert werden, auch für Mieterstrommodelle sollen Hürden wegfallen. Ein Balkonkraftwerk ist eine kleine Photovoltaikanlage, die aus ein bis zwei, manchmal vier Solarmodulen besteht. Ein Wechselrichter wandelt den Gleichstrom in netzkompatiblen Wechselstrom um und begrenzt unter Umständen, wie viel Leistung in den Hausstrom eingespeist wird.

Was bringt das Paket Leuten, die ein Balkonkraftwerk wollen?Vor allem die Anmeldung soll leichter werden. Bisher mussten die Module, die inzwischen viele Mieter an ihre Balkonbrüstung schrauben und über die Steckdose anschließen, beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden. In Zukunft soll die Anmeldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ausreichen. Die soll im Gegensatz zu fest installierten Dachanlagen auf wenige Angaben beschränkt sein. Außerdem soll der Betrieb der Steckersolargeräte für eine Übergangszeit auch ohne den sofortigen Austausch des Stromzählers erlaubt sein. Die Installation einer modernen Messeinrichtung kann dann später erfolgen und wird vom zuständigen Messstellenbetreiber veranlasst. Also in der Regel vom ortsansässigen Stromunternehmen.

Was gibt es Neues beim Mieterstrom?

Bislang war es recht kompliziert, wenn man als Vermieter den Bewohnern eines Mehrfamilienhauses den günstigen Solarstrom vom Dach zugänglich machen wollte.

Künftig soll das einfacher sein, sofern der Strom nicht durchs Netz geleitet wird, sondern im Gebäude oder einer Nebenanlage des Gebäudes bleibt. Explizit erwähnt wird im Gesetzentwurf auch die Zulässigkeit der Zwischenspeicherung. Einige Pflichten, die das Energiewirtschaftsgesetz den normalen Stromversorgern auferlegt, sollen für die Belieferung mit Mieterstrom aufgehoben werden.

Welche Leistung darf man künftig ins Haushaltsnetz einspeisen?

Bislang liegt die Grenze bei 600 Watt, was zumeist zwei Modulen entspricht. Künftig sollen bis zu 800 Watt zulässig sein, wobei hiermit explizit die Wechselrichterleistung gemeint ist. Die Leistung der Solarmodule darf künftig sogar bis zu 2 Kilowatt betragen, sofern sichergestellt ist, dass die Anlage zu keinem Zeitpunkt mehr als die genannten 800 Watt ins Hausnetz einspeist. Eine Motivation, die Modulleistung trotzdem deutlich höher auszulegen als die Leistung des Wechselrichters, könnte darin bestehen, dass man ­damit die Zahl der Stunden erhöht, in denen man tatsächlich die zulässigen 800 Watt verfügbar hat.

Der Solarstrom deckt oft nur einen Teil des Hausbedarfs. Was ist mit dem restlichen Bedarf?

Das Gesetz regelt laut Entwurf explizit, dass „der Betreiber der Gebäudestromanlage“ nicht verpflichtet ist, die umfassende Versorgung mit Strom sicherzustellen. Die Bewohner können (und müssen) sich daher einen ergänzenden Stromversorger suchen. Sie haben das Recht auf einen Lieferanten ihrer Wahl. Damit wird klargestellt, dass die Nutzung des Solarstroms vom Dach nicht an einen bestimmten Lieferanten für den Zusatzstrom gekoppelt werden darf. Ganz pragmatisch heißt es im Ampel-Gesetzentwurf zudem: „Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume.“

Welche Technik brauche ich, um als Mieter Solarstrom vom Hausdach nutzen zu können?

Unabdingbar ist ein Zähler, der die Verbrauche aller teilnehmenden Haushalte viertelstündlich erfasst. Das klingt nach Bürokratie, ist aber den physikalischen Gegebenheiten geschuldet, denn es muss rechnerisch ein Weg gefunden werden, um die schwankenden Solarstrommengen, die vom Dach kommen, auf die einzelnen Verbraucher aufzuteilen. Dazu müssen der Betreiber der Anlage und die Hausbewohner einen Aufteilungsschlüssel definieren. Die Viertelstundenmessung resultiert daraus, dass die deutsche Stromwirtschaft ihre Abrechnungen – auch bei Gewerbekunden – auf diesen Takt stützt.

Was ändert sich für große, fest installierte Photovoltaikanlagen auf dem Dach?

Das „vereinfachte Netzanschlussverfahren“, das bisher Anlagen bis 10,8 Kilowatt installierter Leistung betraf, soll auf Anlagen bis 30 Kilowatt ausgeweitet werden. Wenn für das Grundstück bereits ein Netzanschluss vorhanden ist und der zuständige Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats zu dem Netzanschlussbegehren Stellung nimmt, kann die Anlagen von anderen dazu befähigten Personen angeschlossen werden. Mehr Geld gibt es für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 40 Kilowatt; der garantierte Vergütungssatz soll hier um 1,5 Cent je Kilowattstunde angehoben werden. Allerdings soll die fixe Vergütung künftig nur noch Anlagen bis 750 Kilowatt zugutekommen, denn ab dieser Leistungsgrenze müssen die Dachanlagen künftig an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Aktuell liegt die Grenze bei einem Megawatt.

Was ändert sich mit dem Gesetzpaket für die Speicherung des hauseigenen Solarstroms?

In der Vergangenheit haben Solarfreunde oft kritisiert, dass Solarstromspeicher im Haus nur mit Strom aus erneuerbaren Energien befüllt werden dürfen. Im neuen Solar­paket wird dieses Ausschließlichkeitsprinzip neu geregelt: Speicher sollen künftig auch durch Speicherung von Netzstrom einen Beitrag zur Stabilität des Stromsystems leisten können. Die Branche nennt diese flexible Betriebsweise von Stromspeichern auch „multi-use“. Nach dem Gesetzentwurf der Ampel können Speicherbetreiber zum Beginn eines Kalendermonats den Betriebsmodus ihres Speichers neu definieren. Die ­Komplexität dieses Verfahrens – schon allein die ­bizarr anmutende Formulierung des Vorgangs im Gesetz­entwurf – dürfte den Wechsel für die Betreiber typischer Heimspeicher aber in den meisten Fällen un­attraktiv machen.

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