Nach Geiselnahme im Gefängnis: Sieben Jahre für Halle-Attentäter
Wegen des Terroranschlags in Halle wurde Stephan Balliet zur Höchststrafe verurteilt. Nun folgt eine neue Strafe wegen Geiselnahme hinter Gittern.
MAGDEBURG dpa | Der Attentäter von Halle ist wegen Geiselnahme im Gefängnis Burg zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Das entschied das Landgericht Stendal am Dienstag. Praktische Auswirkungen wird das neue Urteil zunächst nicht haben. Wegen des rassistischen und antisemitischen Anschlags von Halle wurde er im Dezember 2020 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Damit wäre ohnehin offen, wann er seine Haftstrafe abgesessen hat und in die komfortablere Sicherungsverwahrung wechseln könnte. Am 9. Oktober 2019, dem höchsten jüdischen Feiertag Jom Kippur, hatte er versucht, die Synagoge von Halle zu stürmen und ein Massaker anzurichten. Als es ihm nicht gelang, ermordete er nahe der Synagoge zwei Menschen.
Der 32-jährige Attentäter gilt als extremes Sicherheitsrisiko für andere und für sich selbst. Deshalb fand der jüngste Prozess wieder unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen in Magdeburg statt. Hinter dem Angeklagten saßen stets vier maskierte Spezialkräfte der Justiz in voller Schutzausrüstung. Der Zuschauerbereich ist durch Sicherheitsglas abgetrennt. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters Norbert Leygraf sind von Balliet weitere schwere Straftaten bis hin zu Tötungsdelikten zu erwarten, so er die Gelegenheit dazu habe.
Balliet hat nach der Geiselnahme in verschiedenen Gefängnissen gesessen. Kurz nach der Tat war er aus der JVA Burg ins bayerische Augsburg ausgeflogen worden, im Juni 2023 wurde er in die JVA Wolfenbüttel verlegt. Kurz vor Beginn des Prozesses wurde der 32-Jährige wieder nach Sachsen-Anhalt gebracht, in die Jugendanstalt Raßnitz. Von dort aus wurde er zu den vier Verhandlungstagen nach Magdeburg geflogen.
Im Gefängnis sollen sich bei Balliet stille Phasen, in denen der 32-Jährige nicht spricht und sich kaum bewegt, abwechseln mit plötzlichen Ausbrüchen. Es soll so gut wie keine Kommunikation zwischen dem Gefangenen und den Bediensteten des Strafvollzugs, Psychiatern, Sozialarbeitern und Ärzten geben. Er gilt als nicht behandlungsfähig und nicht behandlungsbereit.