Neue Gentechnik vor dem EuGH: Crispr-Cas unterliegt Auflagen

Neue Verfahren unterliegen grundsätzlich Auflagen nach der Gentechnik-Richtlinie der EU. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Mittwoch.

Ein Kohlfeld

Mit Crispr-Cas lässt sich das Erbgut von Pflanzen gezielt verändern Foto: Arnaldo Aldana/Unsplash

LUXEMBURG epd | Durch Mutagenese veränderte Arten, zum Beispiel bestimmtes Saatgut, gelten grundsätzlich als genetisch veränderte Organismen und unterliegen damit Zulassungs-, Kennzeichnungs- und Überwachungspflichten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg und machte zugleich klar, dass es weiterhin Ausnahmen gibt. Diese gelten für seit langem angewandte und bewährte Mutagenese-Organismen. (AZ: C-528/16)

Mutagenese ist eine Züchtungstechnik, bei der durch Strahlen, Chemikalien oder durch ein Enzym, das das Erbgut aufschneidet, die genetische Ausstattung von Pflanzen und Tieren verändert wird. Durch Mutagenese können zum Beispiel Saatgutsorten entwickelt werden, denen bestimmte Unkrautgifte nichts anhaben.

Für durch Mutagenese entstandene Organismen gilt in Europa bislang eine Ausnahme. Sie unterliegen nicht den allgemeinen Regeln für gentechnisch veränderte Organismen (GVO), die in einer EU-Richtlinie von 2001 niedergelegt sind. Diese sehen eine Umweltverträglichkeitsprüfung, Zulassung und Pflichten zur Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Überwachung der GVO vor.

Mit dem Urteil dürften künftig insbesondere Organismen unter die GVO-Regeln fallen, die durch die neue Mutagenese-Methode Crispr-Cas9 entstanden sind. Dabei handelt es sich um eine genetische Hochpräzisions-Schere, die die DNA von Organismen zerschneidet, zerstört oder gezielt verändert. Die Methode kann neben der Zucht auch eingesetzt werden zur Erforschung und zur Therapie von Krankheiten. Bei der Mutagenese wird anders als bei der Transgenese kein fremdes Erbgut in einen lebenden Organismus transferiert.

Französische Umwelt- und Agrarverbände hatten die Ausnahme für Mutagenese mit Blick auf die Entwicklung seit Erlass der Richtlinie im Jahr 2001 beanstandet. Ihre Klage in Frankreich betrifft die französischen Umsetzung der EU-Richtlinie. Die französische Justiz wandte sich daher zur Klärung an den EuGH. Sie muss den Fall nun im Licht des EuGH-Urteils entscheiden.

Lesen Sie auch zum Thema: Kommentar Gentechnik-Urteil – Frohe Botschaft für Bio-Freunde

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.