Rechtes Onlineportal: Medienanstalt untersucht Nius

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Mabb) untersucht das rechte Onlineportal Nius. Die journalistische Sorgfaltspflicht sei nicht erfüllt.

Foto von Julian Reichelt. Er trägt Brille und Anzug und schau direkt in die Kamera.

Ist Geschäftsführer von „Vius“, der Firma die das Onlinemedium „Nius“ betreibt: Ex-„Bild“-Chef Julian Reichelt Foto: Newscom World/imago

BERLIN Nach Informationen von T-online wird das rechtspopulistisch Online-Portal nius.de von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Mabb) untersucht. Es soll die Frage beantwortet werden, ob und in welchem Umfang Nius gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstößt. Der ehemalige Bild-Chefredakteur Julian Reichelt, der wegen Vorwürfen des Machtmissbrauchs gehen musste, gründete Nius im Juli 2023.

Mit dem seit 2020 geltenden Medienstaatsvertrag wurde festgelegt, dass Landesmedienanstalten wie die Mabb die journalistischen Inhalte kommerzieller Angebote darauf prüfen dürfe, ob journalistische Mindeststandards eingehalten werden, nachdem sie jahrelang unbeaufsichtigt handeln durften. Somit unterliegt Nius anders als etwa die Bild-Zeitung nicht der Selbstregulierung des Presserats.

T-online gibt an, dass insgesamt mindestens sechs Beschwerden über Nius tragfähige und begründete Vorwürfe enthalten sollen. Von der Mabb heißt es gegenüber T-online dazu: „Das Angebot ‚nius.de‘ ist uns bekannt, die Mabb hat hierzu bereits mehrere Beschwerden erhalten.“

Mögliche Konsequenzen

Mögliche Konsequenzen können bis zu einer (wenn auch unwahrscheinlichen) Sperrung der Seite reichen, sollen die Kritikpunkte in der Anhörung nicht entkräftet werden. Darüber wird nicht die jeweilige Landesmedienanstalt, sondern die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten entscheiden, da es sich bei Nius um ein bundesweites Angebot handelt.

Erfahrung in aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für Alternativmedien, die Kritik geraten, hat die Mabb bereits im Fall von Portal „KenFM“ sammeln können. Da das Portal die journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllte, hatte die Behörde ein Verfahren eingeleitet. Das Urteil kam jedoch nie zum Tragen, weil das Portal aus dem Internet gelöscht wurde.

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