Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Urlaub verfällt nicht automatisch

Urlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren, urteilt das Bundesarbeitsgericht – es sei denn, es gab rechtzeitig eine Aufforderung, ihn zu nehmen.

Eine Frau macht im Bikini Kopfstand am Meer im Sand

Urlaubsansprüche bleiben bestehen über Jahre Foto: Alvaro Hernandez/imago

ERFURT dpa | Urlaub verjährt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht automatisch nach drei Jahren. Das gilt, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigen nicht rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung warnen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (9 AZR 266/20). Sein Grundsatzurteil hat Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer in Deutschland, die über offene Urlaubsansprüche streiten, die teilweise Jahre zurückliegen. Es stärkt ihre Position.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers gelte auch für Arbeitnehmer, die für lange Zeit erkrankt sind. Ihnen drohte bisher auch für das Jahr ihrer Erkrankung der Verfall von Urlaub 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres.

Das gilt nun nicht mehr. Mit ihren Urteilen setzten die höchsten deutschen Arbeitsrichter Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September um, nachdem Arbeitgeber eine aktive Rolle spielen müssen und nicht zuschauen dürfen, wie Urlaubsansprüche erlöschen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, bleibe der Anspruch auf bezahlte Freizeit bestehen.

Zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen hatten sich bis in die höchsten Gerichtsinstanzen in Deutschland und Europa geklagt. Es ging unter anderem um 101 offene Urlaubstage aus mehreren Jahren sowie 14 Tage Resturlaub nach langwieriger Krankheit.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.