Unverständliche Blockade im Kopf

Dem Gesetz zufolge gibt es nach der Geburt eines Kindes für ein Elternteil die Möglichkeit der dreijährigen Elternzeit, während der nicht gekündigt werden darf. Wollen Eltern danach in Teilzeit weitermachen, geht oft der Stress los

Eine schöne Idee für frisch gebackene Eltern: Ihnen gewährt der Gesetzgeber neben einem Jahr Elterngeld die dreijährige Elternzeit, in der für Arbeitnehmer Kündigungsschutz oder das Recht auf Teilzeit besteht. Gut gemeint – „doch praktisch sieht es oftmals anders aus“, berichtet der Arbeitsrechtsanwalt Sven Kock. Zumindest dann, wenn die erziehende Mutter und der erziehende Vater es mit einem uneinsichtigen Chef zu tun haben: „Es ist manchmal nicht zu verstehen, was für Blockaden in den Köpfen sind“, sagt Kock. Denn dann seien Arbeitsrechtskonflikte unvermeidlich.

Nach der Rechtslage hat ein Elternteil nach der Geburt des Kindes Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Diese Zeitspanne muss acht Wochen nach der Geburt angemeldet werden. In dieser Zeit gilt für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot. Auch kann die erziehende Mutter oder der erziehende Vater verlangen, dass der Arbeitgeber in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung bereitstellt. Und da fängt in vielen Fällen bereits das Problem an, will der Arbeitgeber partout keine einvernehmliche Lösung. Da gibt es Mütter, berichtet Kock, die zwischen 8 und 12 Uhr arbeiten könnten, denen aber ein Job zwischen 12 und 16 Uhr angeboten werde.

Die richtig gravierenden Probleme beginnen jedoch meist nach der Elternzeit, wenn Arbeitnehmer auf die Möglichkeit auf Teilzeit pochen, die das Teilzeitgesetz bietet. „Wenn ein Arbeitgeber im Vorwege schon über eine Kündigung nachdenkt, kommt mit Sicherheit am Tag des dritten Geburtstags des Kindes die betriebsbedingte Kündigung“, sagt Kock – „das ist der klassische Fall“. Oder der Arbeitgeber biete Arbeitszeiten an, die nicht wahrgenommen werden können, weil sie mit den Kindergartenzeiten nicht vereinbar sind. Könnten die Arbeitszeiten aber nicht wahrgenommen werden, hagele es Abmahnungen – und schließlich die Kündigung wegen „Arbeitsverweigerung“.

Bei Konflikten solle zunächst versucht werden, diese im Dialog beizulegen, sagt Kock, „und freundlich zu verdeutlichen, dass es doch toll ist, wenn man wieder zurückkommt – wenn auch nur halbtags“. Zwei Halbtagskräfte leisteten ja mehr als eine Ganztagskraft.

Eine allzu rigide Vorgehensweise birgt für den Arbeitgeber gewisse Risiken: „Das kann teuer werden“, sagt Kock. Wenn der oder die Betroffene vor das Arbeitsgericht zieht, weil der Arbeitgeber keine Teilzeitstelle zur Verfügung stellen will, muss dieser eventuell für eine geraume Zeit den Lohn nachzahlen. Häufig endeten solche Fälle aber mit einer Abfindung, sagt Kock. Oft stünden Betroffene „allein da, da sie seit drei Jahren aus dem Betrieb sind oder ihnen geht die Puste aus“.

„Wenn der Schwangerschaftstest positiv ist“, rät Anwalt Kock für alle Fälle, „schließen Sie sofort eine Rechtsschutzversicherung ab.“ KAI VON APPEN

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