Urteil zu Demonstranten-Durchsuchung: Filzen nur bei Gefahr im Verzug

Nur bei Annahme konkreter Gefahr kann die Polizei künftig Teilnehmer einer Demo durchsuchen. Das Karlsruhe entschieden und gab damit einer Klage rechter Demoveranstalter statt.

Nur eine dramatische Gefahrenprognose erlaubt den Körperkontakt zwischen Polizei und Demonstrant. Bild: dpa

KARLSRUHE dpa | Die Polizei darf Teilnehmer einer Demonstration nur dann durchsuchen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen. Bloße Verdachtsmomente reichten nicht aus, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss. Es gab damit der Verfassungsbeschwerde von Veranstaltern einer Demonstration in Bielefeld statt, die sich im Jahr 2002 gegen eine Ausstellung über Verbrechen der Wehrmacht richtete (Az.: 1 BvR 2636/04).

Die Polizei hatte angeordnet, dass alle Teilnehmer der rechtsgerichteten Demonstration vor Beginn der Veranstaltung durchsucht werden sollten. Grund waren Erfahrungen aus früheren Demonstrationen, bei denen es zu Zusammenstößen zwischen rechten 0und linken Demonstranten gekommen war.

Diese Einschätzung reiche jedoch nicht aus, um eine Durchsuchung aller Teilnehmer zu rechtfertigen, so das Bundesverfassungsgericht. Eine Durchsuchung sei "geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten", so das Gericht. Deshalb sie eine Gefahrenprognose aufgrund konkreter Anhaltspunkte erforderlich.

Soweit Störungen durch gewaltbereite Gegendemonstranten zu befürchten seien, hätten sich die Maßnahmen der Polizei zunächst gegen die Gegendemonstranten richten müssen. Das durch gewaltbereite Gegendemonstranten drohende Gefahrenpotenzial sei den Veranstaltern nicht zurechenbar, urteilten die Verfassungsrichter.

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