Kommentar Professorengehälter: Professoren helfen Professoren

Auch der Lehrer bleibt Beamter, abgeschottet von der realen wie der virtuellen Welt, mit dem quasi gesetzlichen Anspruch aufs Rechthaben.

Die Karlsruher Entscheidung über die Professorengehälter ist an Dreistigkeit schwer zu überbieten. Keine Frage, die neue W-Kategorie von Profs, 2005 unter Edelgard Bulmahn eingeführt, soll ruhig mehr verdienen. Darum geht es aber nicht.

Erstens haben Professoren praktisch über sich selbst geurteilt. Verfassungsrichter kommen ja beinahe ausnahmslos selber von Lehrstühlen. Ihnen war die überfällige Reform des Professorenstandes schon immer ein Dorn im Auge. Jetzt war Gelegenheit, zurückzuschlagen. Der von juristisch geschulten Beamten durchtränkte und beherrschte Staat zementiert seine eigene Macht – und sorgt dafür, dass das auch künftig so bleibt.

Man muss sich die Schlüsselworte des Urteils in den Ohren klingen lassen, um zu wissen, was hier, zweitens, gespielt wird: Alimentationsprinzip, Leistungsgehälter im Sinne des Beamtenrechts. Die Welt verändert sich rasend schnell, niemand kann mehr auf lebenslängliche Beschäftigung hoffen – aber das Verfassungsgericht kramt beamtenrechtliche Prinzipien aus der preußischen Gruft hervor. Alles wird anders – nur die Professoren schützen sich selbst und das "hergebrachte Berufsbeamtentum" vor den Unbilden der Veränderung.

Vor allem für das Politikfeld mit dem größten Modernisierungsrückstand ist das Urteil ein Desaster: für die Bildung. Karlsruhe sendet das unmissverständliche Signal aus, dass das Berufsbeamtentum an den Hochschulen und Schulen am besten so bleiben soll, wie es immer war: lebenslänglich, mit der spezifischen Leistung, wie sie unter dem Alten Fritz eingeführt wurde, anwesend und loyal zu sein. "Kommt Zeit, kommt Rat, kommt Oberrat" – in diese Richtung zeigt das Karlsruher Urteil wieder. Die zahllosen Beamten-Spezis in den Landesparlamenten werden die Botschaft wohl verstehen: Auch der Lehrer bleibt Beamter, abgeschottet von der realen wie der virtuellen Welt, mit dem quasi gesetzlichen Anspruch aufs Rechthaben.

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