Gesetzentwurf zu „Kinderehen“: Minderjährige Paare werden getrennt

Justizminister Maas will gegen „Kinderehen“ vorgehen. Auch für im Ausland geschlossene Ehen sollen nun die deutschen Altersgrenzen gelten.

Eine Gruppe von Kindern und eine weibliche Person mit einem weißen langen Rock gehen eine matschige Straße entlang

Dürfen mitfeiern, aber nicht mitheiraten: Kinder nach einer Hochzeitsfeier in einem Flüchtlingscamp im Irak Foto: imago/ZUMA Press

FREIBURG taz | Im Ausland geschlossene Ehen von Minderjährigen sind unwirksam oder aufzuheben. Das sieht ein bisher unveröffentlichter Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) „zur Bekämpfung von Kinderehen“ vor. Er liegt der taz vor und soll am 8. März im Kabinett beschlossen werden.

Auch für im Ausland geschlossene Ehen gelten künftig die in Deutschland geltenden Altersgrenzen. Damit sich Ausländer nicht mehr auf das bisher relativ liberale deutsche Recht berufen können, wird dieses verschärft. Künftig sind in Deutschland Heiraten von Minderjährigen ausnahmslos verboten. Wenn eine 17-Jährige schwanger wird und deshalb ihren Freund heiraten will, ist dies künftig nicht mehr möglich. Uneheliche Kinder seien heute kein Makel mehr, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Außerdem könnten so Zwangsehen leichter verhindert werden.

Ehen, bei denen der minderjährige Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat unter 16 war, sollen künftig automatisch unwirksam sein. Die Begründung des Gesetzentwurfs spricht von „Nichtehen“. Sie müssen deshalb auch nicht aufgehoben werden. Ausnahmen sollen aber für Altehen gelten. Wenn die Ehepartner bei der Einreise nach Deutschland beide volljährig sind, bleibt die Ehe doch wirksam, heißt es in einer „Überleitungsvorschrift“.

Aufenthaltsrechtlich sollen den Betroffenen durch die Regel keine Nachteile entstehen

In der Koalition war lange umstritten, was für Ehen gilt, bei denen der minderjährige Partner zum Zeitpunkt der Heirat zwischen 16 und 18 Jahre alt war. Der Gesetzentwurf von Heiko Maas sieht jetzt vor, dass solche Ehen in der Regel aufgehoben werden sollen. Hierzu ist folgendes Verfahren vorgesehen: Die zuständige Landesbehörde (zum Beispiel das Jugendamt) „muss“ einen Antrag auf Aufhebung stellen.

Verheiratete 17-jährige gelten bald als Unbegleitete

Einzige Ausnahme: Der einst minderjährige Ehepartner ist jetzt volljährig und „hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will“. Über den Aufhebungsantrag entscheidet dann das Familiengericht. Das ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Nur eine „schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten“, etwa eine „krankheitsbedingte Suizidabsicht“, spräche dagegen.

Wenn die Ehe aufgehoben wurde, können die Ehepartner nach Erreichen der Volljährigkeit einige Monate später wieder heiraten, wenn sie wollen. Die Aufhebung der Ehe soll auch keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile bringen. Bekommt der volljährige Ehemann als verfolgter Dissident Asyl in Deutschland, so kann die 17-jährige Partnerin Familienasyl erhalten, obwohl die beiden aufgrund der geplanten neuen Rechtslage zeitweise nicht mehr verheiratet sind.

Bei der Einreise nach Deutschland gilt auch ein verheiratetes 17-jähriges Mädchen als „unbegleiteter“ Flüchtling, wenn nur der Ehemann, aber nicht die Eltern dabei sind. Das heißt, das Mädchen muss vom Jugendamt in Obhut genommen werden, auch wenn es lieber mit dem Ehemann in einer Gemeinschaftsunterkunft leben würde.

Außerdem bekommt das verheiratete minderjährige Mädchen einen staatlichen Vormund zugeteilt. Dieser kann und muss dann entscheiden, ob es im Interesse des „Kindeswohls“ liegt, dass sich die Eheleute weiterhin sehen dürfen.

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